P&R Insolvenz: Was Anleger jetzt beachten müssen

P&R Insolvenz: Was Anleger jetzt beachten müssen

ID: 1592567

(firmenpresse) - Am 19.03.2018 wurde auf Eigenantrag der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Container Leasing GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – München eröffnet. Das Amtsgericht München hat Michael Jaffé aus München als vorläufigen Insolvenzverwalter für die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH eingesetzt. Für die P&R Container Leasing GmbH ernannte das Gericht Philip Heinke aus der Kanzlei Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ebenso wurde angeordnet, dass Verfügungen der Insolvenzschuldner nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Nicht betroffen ist die P&R Transport-Container GmbH.

Die Unternehmensgruppe P&R mit Sitz in Grünwald verkauft seit mehr als 40 Jahren Finanzprodukte. Etwa 50.000 Anleger haben in die Geschäfte mit Schiffscontainern investiert. Zuletzt verwaltete das Unternehmen ein Investitionsvolumen in Höhe von etwa 3,5 Milliarden Euro.
Gemessen am Investmentvolumen könnte sich der Fall zum größten Anlageskandal in der bundesdeutschen Geschichte entwickeln und die Pleiten des Itzehoer Windkraftproduzenten Prokon, des Dresdner Finanzdienstleisters Infinus und der Göttinger Gruppe in den Schatten stellen.

Die Entwicklung kommt für Außenstehende überraschend. Die Unternehmensgruppe hatte zuvor seit 1975 alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erfüllt. Im Dezember 2017 kam es zu einer kurzen Zahlungsverzögerung. Ende Februar 2018 wurden die Anleger dann darüber informiert, dass sich fällige Überweisungen verzögerten. Dann wurde der Vertrieb eingestellt.



Die Firmen verkauften Anlegern Schiffscontainer und mieteten sie zu fest vereinbarten Preisen zurück, um sie an große internationale Container-Leasing-Gesellschaften weiterzuvermieten. Die Anleger erhielten quartalsweise garantierte Mieten. Nach einigen Jahren wurden die gebrauchten Container den Anlegern zum anfänglich berechneten Restwert, der bei rund 65 Prozent des Kaufpreises lag, zurückgekauft. Hieraus ergab sich nach Steuern eine Rendite zwischen drei und fünf Prozent im Jahr.

Problem könnte sein, dass der Container-Verkauf bei P&R zuletzt rückläufig war. Während im Jahr 2013 ein Rekordergebnis erzielt wurde, ging das Geschäft deutlich zurück. In den Jahren 2014 bis 2016 wurden höhere Mieten an Anleger ausgezahlt, als aus der Vermietung erlöst werden konnten.
Die Container-Geschäfte wickelte die Unternehmensgruppe über die P&R Equipment & Finance Corp. im schweizerischen Zug ab. Über diese Gesellschaft liefen Mieten, Kauf- und Rückkaufzahlungen zwischen Deutschland und den jeweiligen Container-Leasing-Gesellschaften.
Aus den Verlaufsprospekten konnte man erkennen, dass die P&R Equipment & Finance Corp. 2016 rund 991,7 Millionen Euro Verpflichtungen gegenüber den deutschen P&R-Gesellschaften aus noch bis 2022 laufenden Verträgen zu erfüllen hatte. Demgegenüber verfügte sie nur über ein Eigenkapital von um die 27 Millionen Euro.

P&R hatte zuletzt im Sommer 2017 auf hohe Liquidität und Rücklagen verwiesen, die Unterdeckungen auffangen könnten.

Die vom Amtsgericht berufenen vorläufigen Insolvenzverwalter Michael Jaffé und Philip Heinke prüfen, ob sie ein Insolvenzverfahren eröffnen können. Die zentrale Frage ist deshalb zunächst, ob genug finanzieller Spielraum besteht, den Verwalter und die Verfahrenskosten zu bezahlen. Auf Basis der Gutachten der Insolvenzverwalter entscheidet das Gericht.

Anleger werden ihre Ansprüche aus den garantierten Mietzahlungen für die Container somit vermutlich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden können. Fraglich ist, ob Anleger die prognostizierten, jedoch vertraglich nicht garantierten 65 Prozent Erlöse aus den Rückverkäufen geltend machen können.
Ebenso fraglich ist, welchen Wert die Container wirklich am Markt haben.

Wenn die Anleger Eigentümer der Container sind, tragen sie alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, wie Standgebühren oder Entsorgungskosten. Die finanziellen Risiken der Anleger sind laut Prospekt nicht auf die Höhe des Investitionsbetrages beschränkt. Anleger haften für die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Zahlungsverpflichtungen persönlich und unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen. Das maximale Risiko des Anlegers besteht über den Totalverlust der Vermögensanlage hinaus in der Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers bis hin zu dessen Privatinsolvenz. So können beispielsweise Wartung, Pflege, Bewirtschaftung der Container oder Gebühren für Standzeiten zu unkalkulierbaren Kosten führen. Das finanzielle Risiko für den jeweiligen Anleger ist somit weder kalkulierbar noch beschränkt.

Bei der Anlage bestand von Anfang an das Risiko, dass die Container nicht gemäß den Zahlen aus dem Prospekt an Dritte verkauft werden können. Dann kann der prognostizierte Verkaufserlös von 65 % nicht erzielt werden. Ein eigenständiger Verkauf ist für die Anleger nahezu unmöglich. Zunächst müssten sie den Standort des Containers ermitteln und dann einen Käufer suchen. Bis man einen Verkauf abwickeln kann, müssen die laufenden Kosten des Containers, wie Standgebühren, getragen werden. Zudem kann der Anleger den Wert der Container überhaupt nicht einschätzen. Der Insolvenzverwalter hat bereits bestätigt, dass eine Einzelverwertung der Container am Markt durch die Anleger faktisch gar nicht möglich sei.

Anleger hätten bei Erwerb der Beteiligung über diese Risiken ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Falls sich Anleger der damit einhergehenden Besonderheiten und persönlichen (Insolvenz-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie Ansprüche gegen die Verantwortlichen anwaltlich prüfen lassen. Insoweit kommt in Betracht, die Verträge vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren und deren Erfüllungsgehilfen geltend zu machen.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 20.03.2018 - 12:59 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Seitz
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Kategorie:

Rechtsberatung (privat)


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 20.03.2018

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