Neues vom Brexit

Neues vom Brexit

ID: 1593169

Am 19.03.2018 sind die Unterhändler der EU und Großbritanniens übereingekommen, dass der Brexit nicht nach der gesetzlich vorgesehenen 2-Jahres-Frist am 26.03.2019 wirksam werden soll. Es wurde stattdessen eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vereinbart, während der Großbritannien noch dem EU-Binnenmarkt angehören wird. Der Brexit wurde damit effektiv um knapp 2 Jahre auf den 01.01.2021 verschoben.



(firmenpresse) - Dies sind natürlich gute Nachrichten für Gründer und Betreiber von englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland; denn solange Großbritannien dem Binnenmarkt angehört, steht auch die Rechtsfähigkeit englischer Limiteds in Deutschland nicht in Frage.

Andererseits wird die Vereinbarung der Übergangsphase, die bereits Teil des Austrittsabkommens ist, auch als Durchbruch bei den bislang schleppenden Verhandlungen mit Großbritannien begrüßt. Sie erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein "harter Brexit" ohne ein umfassendes Austrittsabkommen vermieden werden kann. Bei Abschluss eines solchen Austrittsabkommen wird allgemein damit gerechnet, dass die europäische Niederlassungsfreiheit für Großbritannien weitergilt. Das hätte zur Folge, dass englische Limiteds in Deutschland weiterhin rechtsfähig wären.

Zudem ist Großbritannien ja nicht nur Mitglied der EU, sondern auch im EWR, dem Europäischen Wirtschaftsraum. Dem EWR gehören neben allen EU-Staaten auch Nicht-EU-Mitglieder wie Norwegen und Island an. Die EWR-Mitglieder haben freien Zugang zum Binnenmarkt, und die nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften gelten in allen EU-Staaten als rechtsfähig.

Nun ist mit dem EU-Austritt Großbritanniens nicht automatisch auch ein Austritt aus dem EWR-Abkommen verbunden. Bleibt Großbritannien im EWR, dann behalten auch englische Limiteds ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland – ganz unabhängig vom Ausgang der Brexit-Verhandlungen. Der Verbleib Großbritanniens im EWR gilt als wahrscheinlich, weil Großbritannien nach dem Brexit umso stärker auf seine EWR-Mitgliedschaft angewiesen sein wird.

FAZIT: Die Rechtssicherheit für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland hat sich durch die Vereinbarung der Übergangsfrist stark erhöht. Für das Austrittsabkommen, das nach den Planungen im Herbst 2018 abgeschlossen werden soll, sind wir zuversichtlich. Handlungsbedarf für deutsche Limiteds sehen wir derzeit nicht.



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Bereitgestellt von Benutzer: joho
Datum: 21.03.2018 - 15:18 Uhr
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