GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Erben haften für Steuerschulden

GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Erben haften für Steuerschulden

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GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Erben haften für Steuerschulden




(firmenpresse) - Wer ein Erbe antritt, wird zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, er erbt nicht nur das Vermögen, sondern übernimmt auch die Schulden. Dazu gehören auch die Steuerschulden.



In den Nachlass eines Erblassers fallen auch seine Schulden. Tritt der Erbe die Erbschaft an, übernimmt er damit auch die Schulden des Erblassers. Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, muss der Erbe dies umgehend den zuständigen Finanzbehörden melden, um sich nicht selbst strafbar zu machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Erfahrungsbericht der Kanzlei zeigt sich, dass Erben oft gar nicht bewusst ist, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat oder ihnen nicht klar ist, dass sie selbst Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen, wenn sie die Steuerhinterziehung des Erblassers nicht melden.



Mit Urteil vom 29. August 2017 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Erben auch für die Steuerschulden des Erblassers haften. Es komme dabei nicht darauf an, dass sie Kenntnis von der Steuerverkürzung hatten. Zudem verlängere sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (Az.: VIII R 32/15).



In dem Fall waren zwei Schwestern zu Erben ihrer Mutter geworden. Diese hatte Kapitaleinkünfte im Ausland über mehrere Jahre nicht in ihrer Steuererklärung angegeben. In diesem Zeitraum erkrankte die Frau an Demenz, sodass eine der beiden Töchter ihr bei der Steuererklärung behilflich war. Spätestens beim Eintritt des Erbfalls muss diese Tochter von der Steuerverkürzung gewusst haben. Allerdings verstarb sie kurz nach ihrer Mutter.



Als das Finanzamt die Erbschaftssteuer festlegen wollte, stieß es auch auf die unversteuerten Kapitaleinkünfte und forderte von der anderen Tochter die Zahlung der ausstehenden Steuerbeiträge. Dagegen wehrte sich diese. Sie habe von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis gehabt und die Forderungen seien zumindest zum Teil verjährt.





Dies Argumentation verfing beim Bundesfinanzhof nicht. Der BFH stellte klar, dass die Erben als Gesamtschuldner haften. Gibt es mehrere Erben, könne das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen. Dies sei unabhängig davon möglich, ob der Erbe über die Steuerverkürzung informiert war.



Erben sind gut beraten, Steuerverkürzungen des Erblassers umgehend zu melden, um den Verdacht der Steuerhinterziehung zu umgehen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.



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Datum: 11.04.2018 - 09:45 Uhr
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