In jecken Zeiten ist Redeeifer bei einer Alkoholkontrolle geradezu närrisch
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In jecken Zeiten ist Redeeifer bei einer Alkoholkontrolle geradezu närrisch
(Düsseldorf/Frankfurt, 08. Februar 2010) Karneval hat es für Autofahrer in sich, beginnt die Gefahrenzone für den Totalverlust des Führerscheins doch schon bei 0,3 Promille. Gerade wenn der Alkoholspiegel noch so niedrig ist, dass es eigentlich "nur" für ein Fahrverbot reicht, reden sich Autofahrer in einer Kontrolle ganz leicht selbst um die Fahrerlaubnis, warnt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de. Mit simpler Schweigsamkeit könnten sie den Führerschein hingegen retten.
Ein Autofahrer, dem ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Um sich davon zu überzeugen, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorlagen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Häufig wird auch das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt ? gerne als "Torkelbogen" bezeichnet ? herangezogen.
Kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seinem Führerschein verabschieden. Das Gericht entzieht in der Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Normalfall wird der Führerschein dem Betroffenen für mindestens neun Monate vorenthalten.
Während Verkehrsteilnehmer, die in eine polizeiliche Kontrollsituation kommen, die Abnahme einer Blutprobe durch einen Arzt hinnehmen müssen, sind sie zur aktiven Teilnahme an sonstigen Untersuchungen zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit nicht verpflichtet. Hierzu zählen Untersuchungen wie Gleichgewichtstests, Gehproben, die Finger-Nase-Probe, die Finger-Finger-Probe, das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus oder die Abnahme einer Schriftprobe. Wer also mit Alkohol im Blut in eine Kontrolle gerät, sollte die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen oder ärztlichen Tests verweigern und sich unbedingt schweigsam geben, statt diese Tests mit karnevalistischem Frohsinn zu absolvieren. Wenn überhaupt, sollten Betroffene ausschließlich die Phrase "Ich mache keine Angaben" über die Lippen bringen ? sonst nichts. Äußerungen auf Fragen zum Thema Drogenkonsum sollten tunlichst unterlassen werden. Selbst wenn es aktuell nichts zu beanstanden gibt, kann eine flapsige Bemerkung zu früheren Gewohnheiten unter Umständen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde führen.
Werden bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 1,1 Promille keine Ausfallerscheinung festgestellt, entgeht der Betroffene einem Strafurteil. Doch auch dann kann es teuer werden. Wer als Ersttäter mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, wird mindestens 500 Euro los. Außerdem steht ihm ein einmonatiges Fahrverbot ins Haus. Wer ganz sicher sein will, auch nach Aschermittwoch noch Autofahrer zu sein, sollte aufs Selbstfahren nach Alkoholgenuss über Karneval am besten verzichten.
Infos: www.straffrei-mobil.de
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Die Seite straffrei-mobil.de macht es sich zur Aufgabe, mobile Menschen zu informieren: über ihre Rechte, die für sie geltenden Grenzen und über Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Anschuldigungen wirkungsvoll zu wehren. Straffrei-mobil.de bietet Orientierung im verwirrenden Dickicht des Verkehrsrechts und des Strafrechts ? fachkundig und fundiert. Die Seite wird von Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, und Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt, betrieben. Beide sind ausgewiesene Experten in den Bereichen Verkehrsrecht, Bußgeld, Führerschein und Strafrecht. Sie wissen, welche Fragen mobile Menschen beschäftigen und wie ihnen zu helfen ist.
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Datum: 08.02.2010 - 10:05 Uhr
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