Rechtsbeistand im Arbeitsrecht bei Abmahnungen
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Mit einer Abmahnung wird ein Arbeitgeber oder -nehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen. Sie gilt als Vorstufe zur Kündigung. Die Kanzlei Rüber Rechtsanwälte weiß, wie mit einer solchen umzugehen ist.
Abmahnung: Die Vorstufe zur ordentlichen (verhaltensbedingten) Kündigung
Die direkte Kündigung bei einer verhältnismäßig geringfügigen Pflichtverletzung ist nicht interessengerecht. Daher hält das Arbeitsrecht das Mittel der Abmahnung bereit, um dem Arbeitnehmer anzuzeigen, dass das Verhalten nicht gebilligt wird und in Zukunft drastischere Maßnahmen drohen, sollte sich das Verhalten wiederholen. Eine drastischere Maßnahme ist bei vielen Abmahnungen die Kündigung.
Diese ist nur dann interessengerecht, wenn sie die letzte infrage kommende Maßnahme ist - nach dem sogenannten Ultima-Ratio-Prinzip. Sollte die Abmahnung zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Vertragsbeziehungen nicht wirken und alle sonst in Betracht kommenden milderen Mittel unzumutbar sein, folgt die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung.
Die Rechtsgrundlagen der Abmahnung
Die Notwendigkeit einer Abmahnung als Vorstufe zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung ergibt sich aus dem in § 314 Absatz 2 Satz 1 BGB ausgesprochenen Ultima-Ratio-Prinzip. Dieses Prinzip kann laut § 314 Absatz 2 Satz 3 BGB nur umgangen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Für Arbeitgeber: Formkriterien einer Abmahnung
Grundsätzlich kann diese bei jedem nicht vertragskonformen, steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Um eine rechtlich bindende Abmahnung auszusprechen, haben Arbeitgeber drei wichtige Kriterien zu beachten: die Dokumentationsfunktion, die Rügefunktion sowie die Warnfunktion. Um die Dokumentationsfunktion zu erfüllen, muss das vertragswidrige Verhalten in der Abmahnung mit dem genauen Zeitpunkt vermerkt sein. Eine Rügefunktion nimmt die Abmahnung dann ein, wenn sie zweifelsfrei wiedergibt, dass das Verhalten des Arbeitnehmers nicht gebilligt wird. Als letztes muss die Abmahnung die Warnfunktion erfüllen: Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung klar kommunizieren, dass bei Wiederholung der abgemahnten Pflichtverletzung weitreichende Konsequenzen drohen.
Dieselben Kriterien gelten natürlich auch für Arbeitnehmer - schließlich sind diese ebenso berechtigt, vertragswidriges Verhalten ihres Arbeitgebers abzumahnen. Die Schriftform ist dabei nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber die Beweisführung in möglichen Folgeprozessen.
Fachkundige Rechtsberatung in Köln
Die Rechtsanwaltskanzlei Rüber Rechtsanwälte in Köln setzt sich bereits seit 1969 für ihre Mandanten ein. Rechtsanwalt Dr. Florian Rüber und Dr. Hans-Josef Rüber, seines Zeichens Rechtsanwalt und Fachanwalt, sind hierfür vor Gerichten in der ganzen Bundesrepublik im Einsatz. Neben dem Arbeitsrecht betreuen die Anwälte ihre Mandanten auch im Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht sowie im Vergaberecht/Europarecht. Ebenfalls sind sie in der Steuerberatung tätig.
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Datum: 25.04.2018 - 17:20 Uhr
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