Kündigung bei Arbeitzeitbetrug- Es kommt darauf an!

Kündigung bei Arbeitzeitbetrug- Es kommt darauf an!

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LAG Rheinland-Pfalz hält Kündigung ohne Abmahnung für grundsätzlich zulässig!



(LifePR) - Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz: Arbeits­zeitbetrug erlaubt Kündigung ohne Abmahnung

Arbeitszeitbetrug stellt schwere Pflichtverletzung des Arbeitsnehmers dar

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2017, Az. 4 Sa 12/17)

Arbeits­zeitbetrug ist eine schwere Pflicht­verletzung des Arbeit­nehmers. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit einer Kündigung rechnen - auch ohne vorherige Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 12/17).

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Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug ohne Abmahnung

Der Kläger in dem Fall war der ehemalige Restaurant­leiter einer System­gastronomie-Kette. Ende Februar 2016 hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt, frist­gerecht zum 30. Juni, aber ohne vorherige Abmahnung. Der Grund: Er habe in die monatlichen Stunden­listen für sich selbst Arbeits­zeiten eingetragen, zu denen er gar nicht gearbeitet hatte. Gegen die Kündigung zog der Mann vor Gericht und forderte eine Abfindung von mindestens 25.000 Euro.

Arbeitszeitbetrug reicht als Grund für Kündigung aus

Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Arbeits­zeitbetrug sei durch Zeugen­aussagen belegt und damit ein recht­mäßiger Grund für eine Kündigung. Weil es sich dabei gleich­zeitig um einen schweren Vertrauens­bruch handelt, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorher auch nicht abmahnen - unabhängig davon, ob er durch den Betrug wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder nicht.



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Datum: 04.05.2018 - 21:43 Uhr
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