INSOLVENZVERWALTER FORDERT DIE AUSSCHÜTTUNGEN VON DEM ANLEGER ZURÜCK.

INSOLVENZVERWALTER FORDERT DIE AUSSCHÜTTUNGEN VON DEM ANLEGER ZURÜCK.

ID: 1608233

Im Vorfeld der Insolvenz versuchen die Fondsgeschäftsführungen von Anlegern mehr oder weniger freiwillig Ausschüttungen zurückzufordern. Das dient in vielen Fällen nur dem Zweck das Leiden des Fonds zu verlängern. Schließlich gerät der Fonds in die Insolvenz.




(firmenpresse) - Nach der vorläufigen Insolvenz wird dann die Insolvenz eröffnet und die Gläubiger werden aufgefordert ihre bestehenden Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Dabei ist zu beachten, dass nach aktueller Gesetzeslage Kommanditisten regelmäßig, bis auf Ausnahmenfälle, keine Gläubiger im Insolvenzverfahren sind und keine Ansprüche anmelden können. Sie können daher auch nicht in der Gläubigerversammlung teilnehmen und einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Der Kommanditist ist aber auch nicht Schuldner. Er ist schlicht nur Objekt („Opfer“), nicht Subjekt im Insolvenzverfahren.

Im Prüftermin bei dem Insolvenzgericht werden die Forderungen der Gläubiger zur Tabelle festgestellt. Über die Forderungen befinden im Regelfall der Insolvenzverwalter und ggf. einzelne Gläubiger, die im Verfahren teilnehmen.

Das Insolvenzgericht protokolliert lediglich die Entscheidung der Teilnehmer im Insolvenzverfahren.

Wirtschaftlich betroffen von dieser Entscheidung sind bei Fonds ausschließlich die Kommanditisten, die in der Gesamtheit regelmäßig einige Millionen Euro an Ausschüttungen, die Liquiditätsentnahmen darstellen, erhalten haben. Diese fordern die Insolvenzverwalter von den Anlegern in einzelnen Verfahren zurück.

Dabei verhalten sich Insolvenzverwalter so, dass Anleger von Fehler der Insolvenzverwalter in der Prozessführung oder in dem Insolvenzverfahren zu ihrem Vorteil nutzen können. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung nach § 172 HGB Ausschüttungen zurückzuzahlen. Das Verhalten der Insolvenzverwalter im Prozess und zuvor in den Insolvenzverfahren kann dazu führen, dass Anleger erfolgreich Einwendungen den Ansprüchen der Insolvenzverwalter entgegensetzen können.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können Ihnen auch positive Nachrichten mitteilen!

•Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist:

Wenn Ihnen mit Mailings oder anderer Werbung Hilfe angeboten wird: erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: Viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Manche Mitbewerber werben mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

•Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
•ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!

http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Bereitgestellt von Benutzer: BSZ
Datum: 07.05.2018 - 14:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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