Was muss man bei der Vermietung einer Gewerbeimmobilie beachten?

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ID: 1608351

Keine Mietpreisbremse bei Gewerbeimmobilien und andere Besonderheiten die es bei der Vermietung von Wohnimmobilien nicht gibt




(firmenpresse) - Büros, Lager- oder Produktionshallen, Fabriklofts, Gastronomieräume und Einzelhandelsobjekte: Wer seine Gewerbeimmobilie vermieten möchte, muss einige Besonderheiten beachten, wie es sie bei der Vermietung von Wohnimmobilien nicht gibt.


Keine Mietpreisbremse bei Gewerbeimmobilien

Im Gegensatz zu Wohnimmobilien gibt es bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien keine Mietpreisbremse und kein Mietspiegel, an dem man sich orientieren muss. Das bedeutet, dass Sie als Vermieter die geforderte Miete frei bestimmen können. Darüber hinaus haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, Ihre Immobilie mit Umsatzsteuer zu vermieten. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Mieter ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt – Ärzte oder Versicherungen scheiden da als Mieter bereits aus.


Gewerbemietvertrag ist relativ frei gestaltbar

Ein weiterer Unterschied zur Vermietung einer Gewerbeimmobilie, über die Sie sich im Klaren sein sollten, ist die Tatsache, dass Gewerbemietverträge sehr frei zu gestalten sind. Weder gelten die allgemeinen Kündigungsfristen, noch gibt es Vorgaben bezüglich der Mietzeiträume. Meist werden jedoch feste Laufzeiten ausgehandelt, die Mieter und Vermieter mehr Sicherheit geben. Es ist außerdem häufig üblich, im Vertrag eine Ausschlussklausel einzufügen, worin ausgeschlossen wird, dass Sie als Vermieter an Konkurrenzunternehmen vermieten.


Das Bestellerprinzip gilt bei Gewerbemietverträgen nicht

Das sogenannte „Bestellerprinzip“ regelt bei der Vermietung von Wohnimmobilien, dass die Person, die den Makler bestellt hat, auch dessen Provision zahlen muss. Bei Immobilien, die gewerblich genutzt werden, gilt dieses Prinzip jedoch nicht.


Überprüfen Sie die Bonität Ihres Mieters

Gerade bei Gewerben ist es für Sie als Vermieter unerlässlich sicherzugehen, dass Ihr Mieter auch in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies können Sie beispielsweise überprüfen, indem Sie sich den letzten Jahresabschluss vorlegen lassen. Kann Ihr Mieter trotz vorheriger Prüfung seinen Pflichten nicht nachkommen und ist mit der vereinbarten Miete im Rückstand (hier genügt bereits eine fällige Monatsmiete), so gilt dies als Mietschulden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Darüber hinaus schützt Sie das Vermieterpfandrecht im Falle ausstehender Forderung.




Experten beim Aufsetzen des Vertrags zu Rate ziehen

Wie man bereits bei dieser kurzen Übersicht sehen konnte, ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien viel zu beachten, um einen tragfähigen und guten Vertrag aufzusetzen und abzuschließen. Da es viele Fallstricke gibt, die man als Laie nicht unbedingt erkennt, empfiehlt Tom Friemel, Geschäftsführer von morespace in Berlin, Experten mit an Bord zu holen: „Die Vermietung von Gewerbeflächen gehört zu unserem Kerngeschäft. Durch die umfassende Beratung und Bewertung der Immobilie sowie die Nutzung von modernen Vertriebs-Equipment können wir für unsere Kunden den passenden Mieter finden.“ Und eine professionelle Beratung greift schon viel früher als bei der Prüfung eines Gewerbemietvertrags: Die Erarbeitung einer individuellen, zielgruppenorientierten Vermarktungsstrategie und der Erstellung eines profunden Marketing-Businessplans kann viel zur Sicherstellung der erfolgreichen Vermietung Ihrer Gewerbeimmobilie beigetragen und Stress und Unannehmlichkeiten können vermieden werden.
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Bereitgestellt von Benutzer: Christian_Friedrich
Datum: 07.05.2018 - 17:20 Uhr
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Kategorie:

Bau & Immobilien


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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 07.05.2018

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