"WIK- Quote": Das WIK bezieht Stellung
Werden die Wasserversorger vorgeführt?
Der BGH hat am 2.2.2010 die Verfügung der hessischen Landeskartellbehörde in letzter Instanz bestätigt und damit festgeschrieben, dass die Behörde durch ein Benchmarking Wasserversorger dazu zwingen kann, ihre Wasserpreise zu senken. Das Urteil hat Signalwirkung: Ist doch davon auszugehen, dass nicht nur die hessische Landeskartellbehörde ihre Bemühungen, für niedrigere Wasserpreise zu kämpfen, ausweiten wird, sondern dass die Behörden anderer Bundesländer nachziehen werden.
Erstaunlich hingegen ist aber, dass die angewandte Methodik zur Ermittlung des Preissenkungspotentials nicht weiter kritisiert wurde. Tatsächlich haben Unternehmen nachzuweisen, dass höhere Preise Folge ihrer von ihnen nicht beeinflussbaren spezifischen Rahmenbedingungen sind. Dabei reicht eine verbale Beschreibung von Unterschieden nicht aus, sondern die Auswirkungen dieser Unterschiede auf die Preise sind im Detail zu quantifizieren. Wichtig ist dabei, dass die Kartellbehörde vorgibt, gegenüber welchen Unternehmen sich der beklagte Wasserversorger zu rechtfertigen hat. Schafft es der Versorger - wider Erwarten - das genannte Vergleichsunternehmen zur Lieferung substantieller Unternehmensdaten zu bewegen, zaubert die Landeskartellbehörde andere Vergleichsunternehmen zwei, drei und vier aus dem Hut. Das beklagte Unternehmen hat faktisch keine Chance, Kostenunterschiede zu rechtfertigen.
Ganz anders wäre dies, wenn die wissenschaftlich etablierten Methoden von den beklagten Wasserversorgern herangezogen werden könnten, die sich auch in der deutschen Energiemarktregulierung für den Effizienzvergleich etabliert haben. Die Mittel der Wahl sind hier die multivariate Regressions-, DEA- und SFA-Analyse, mit Hilfe derer sich die relative Effizienzposition eines Unternehmens ausmachen lässt. Solche relative Effizienzbestimmungen sind in England und Wales Grundlage der Bestimmung individueller Preisobergrenzen. In Chile sind sie gar Basis für die Entwicklung analytischer Kostenmodelle wie in der deutschen Telekommunikation. Ein einzelnes Unternehmen wird für die Preisbestimmung nicht mit anderen realen Wasserversorgern, sondern mit einem für jedes einzelne Unternehmen individuell bestimmten Modellunternehmen verglichen.
Gesamtfazit:
Die positive Folge des Urteils ist, dass sich die deutsche Wasserversorgung von dem Mantra einer Nichtvergleichbarkeit von Wasserunternehmen verabschieden muss. Gleichermaßen hat aber auch die Kartellbehörde zu erkennen, dass ein Unternehmen durchaus gerechtfertigte Kosten hat, die ihm im Sinne seiner Leistungserbringung zu gewähren sind. De facto geht es um das Herausarbeiten etwaiger Ineffizienzen, was unter der Zuhilfenahme etablierter Techniken nicht nur möglich, sondern im Sinne der beklagten Unternehmen auch sehr viel fairer ist. Daneben kann die deutsche Wasserwirtschaft dieses Urteil als Anlass nehmen, den Ausschreibungswettbewerb oder auch ein weiterentwickeltes Benchmarking zum Wohl der Bürger zu postulieren."
Dr. Mark Oelmann , WIK-Consult GmbH, Gruppenleiter Wasserwirtschaft und Verkehr
Dr. Oelmann steht für Anfragen, Interviews und Statements rund um die Problematik zu Verfügung.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Das WIK (Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste) wurde 1982 als Ideenschmiede des damaligen Postministeriums gegründet und hat sich inzwischen zum bedeutendsten Forschungs- und Beratungsinstitut für Kommunikationsdienste in Deutschland entwickelt. Es befasst sich mit Marktregulierung und Sektorpolitik in den Bereichen: Post, Telekommunikation, Strom, Gas, Wasser, Abwasser, und Transport. Zum WIK gehört auch die WIK-Consult, die die Expertise des Hauses für Beratungsanliegen von Kunden im Bereich der Privatwirtschaft sowie öffentlicher Institutionen zugänglich macht. Die WIK-Consult ist eine Tochtergesellschaft des WIK. WIK und WIK-Consult haben in Summe 50 Beschäftigte.
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Datum: 10.02.2010 - 12:43 Uhr
Sprache: Deutsch
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