Personalgespräch heimlich mitschneiden - ist das zulässig?

Personalgespräch heimlich mitschneiden - ist das zulässig?

ID: 1613053

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.



Fachanwalt BredereckFachanwalt Bredereck

(firmenpresse) - Immer wieder schneiden Arbeitnehmer Personalgespräche heimlich mit bzw. nehmen diese auf, um später die dort getätigten Aussagen des Arbeitgebers beweisen zu können. Das Interesse daran ist zwar nachvollziehbar, aber sind solche heimlichen Aufnahmen zulässig und lohnen sie sich wirklich?



Gefahr der fristlosen Kündigung: Heimliche Mitschnitte sind rechtswidrig, sie verletzen das Persönlichkeitsrecht der beteiligten Personen hinsichtlich der "Unbefangenheit des gesprochenen Wortes", wie es das Landesarbeitsgericht Hessen in einem aktuellen Urteil vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17) formuliert hat. Dementsprechend soll nach Auffassung des Gerichts auch eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen eines solchen Mitschnitts zulässig sein - und das, obwohl der betroffene Arbeitnehmer bereits 25 Jahre bei diesem beschäftigt war. Ungeachtet der Frage, ob man diese Einschätzung teilt, besteht deshalb jedenfalls ein ganz erhebliches Kündigungsrisiko für Arbeitnehmer, die ein Personalgespräch heimlich in Bild- und/oder Tonform aufnehmen.



Risiko lohnt sich regelmäßig nicht: Trotz dieser Gefahr wollen Arbeitnehmer in der Praxis häufig auf eine Aufnahme nicht verzichten. Verstrickt sich der Arbeitgeber in Widersprüche oder macht er Zugeständnisse, auf die sich der Arbeitnehmer später berufen möchte, erscheint eine Aufnahme natürlich nützlich. Diese könnte unter Umständen in einem späteren Prozess dann in abgeschriebener Form eingebracht werden. Dennoch kann aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu einer Aufnahme geraten werden. Zum einen ist das Risiko, dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren, enorm hoch. Zum anderen bleibt der Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle auch nicht schutzlos. Wird er zum Personalgespräch geladen, kann er sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Kommt es unvorbereitet zu einem solchen Gespräch, kann er sich die ggf. erhobenen Vorwürfe anhören, ohne sich dazu inhaltlich zu äußern, um dann anschließend den Rat eines Anwalts einzuholen. Allein in den Fällen, in denen der Arbeitgeber in einem vertraulichen Gespräch Zugeständnisse macht, an die er sich später nicht gebunden fühlt, könnte eine Aufnahme wirklich helfen. Angesichts des beschriebenen Risikos kann Arbeitnehmern dazu aber nicht geraten werden.





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15.05.2018



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Datum: 22.05.2018 - 15:40 Uhr
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