Unzulässige Klausel in Immobiliendarlehen von Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken
Teure Kreditverträge können kostengünstig beendet oder zu aktuellen Konditionen umgeschuldet werden
Verbraucher, die zwischen Sommer 2010 und 2014 bei einer Volksbank, Raiffeisenbank oder Sparda-Bank einen Immobilienkredit abgeschlossen haben, sollten nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ihre Vertragsunterlagen genau prüfen lassen, rät die Verbraucherzentrale Hamburg.

(firmenpresse) - Teure Kreditverträge können kostengünstig beendet oder zu aktuellen Konditionen umgeschuldet werden
Verbraucher, die zwischen Sommer 2010 und 2014 bei einer Volksbank, Raiffeisenbank oder Sparda-Bank einen Immobilienkredit abgeschlossen haben, sollten nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ihre Vertragsunterlagen genau prüfen lassen, rät die Verbraucherzentrale Hamburg. Eine unwirksame Klausel in den Vertragsbedingungen der Darlehensverträge bewirkt, dass diese noch immer widerrufen und rückabgewickelt werden können (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2017, Az. 10 O 143/17).
Mit der umstrittenen Klausel verkürzten die Kreditinstitute unzulässig Fristen, die an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen ablaufen. “Dadurch kann zum Beispiel die Fälligkeit einer Rate auch an einem Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten, was dazu führt, dass diese bereits am Werktag davor zu leisten ist”, erläutert Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Düsseldorfer Richter erklärten die in den “beigehefteten allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen” unter Ziffer 26 aufgeführte Klausel für unwirksam, denn sie hat auch eine Verkürzung der 14-tägigen Widerrufsfrist und der 30-tägigen Rückgewährfrist für die Erstattung von Zahlungen zur Folge. Das wiederum schränke laut Landgericht die in Paragraph 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgegebene Regelung hinsichtlich des Widerrufsrechts zum Nachteil der Verbraucher ein. “Das Urteil des Landgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch von besonderer Tragweite, weil erstmals eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel und nicht die Widerrufsbelehrung selbst zur Debatte steht”, so Krolzik.
Die vom Gericht für unwirksam erklärte Klausel bewirkt, dass die Widerrufsfrist in den betroffenen Verträgen der Genossenschaftsbanken gar nicht zu laufen begonnen hat. “Die Darlehen können daher noch immer widerrufen und ein Immobilienkredit auf diese Weise ohne kostspielige Vorfälligkeitsentschädigung beendet oder auf aktuelle Konditionen umgeschuldet werden”, erklärt Krolzik. Die drei Kreditinstitute haben die Klausel nach Einschätzung des Verbraucherschützers in einer Vielzahl von Darlehensverträgen verwendet.
Die Verbraucherzentrale Hamburg prüft Immobilienkreditverträge, unterstützt bei der rechtlichen Einschätzung und berät Verbraucher, die weitere Schritte in die Wege leiten möchten. Informationen zum Kreditwiderruf und zum Beratungsangebot sind veröffentlicht auf www.vzhh.de/kreditwiderruf.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 28.05.2018 - 10:55 Uhr
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