Ärger mit dem Paketdienst? Das sollten Versandkunden wissen
ID: 161746
Ärger mit dem Paketdienst? Das sollten Versandkunden wissen
Was tun, wenn das Paket beschädigt ankommt?
Posttip.de empfiehlt: Bei sichtbaren Beschädigungen sollten Versandkunden sofort im Beisein von Zeugen alles dokumentieren. Auch ein Foto vom Paket kann helfen. Wer das Paket trotz Beschädigung annimmt, muss den Schaden unverzüglich schriftlich beim Paketdienst anzeigen.
Ab welcher Höhe greift eine Versicherung bei Beschädigung oder Verlust?
Die meisten Paketdienste versichern Pakete gegen Verlust oder Beschädigung pauschal bis zu einer Summe von rund 500 Euro, beim Paketdienst GLS sind es sogar 750 Euro. Höherversicherungen sind häufig gegen Gebühr möglich. Paketdienste, bei denen die Versicherung nicht im Preis inbegriffen ist, bieten sie gegen Aufpreis an. Die Kosten richten sich oft nach dem Warenwert der Sendung.
Dürfen Pakete beim Nachbar abgegeben werden?
Nahezu alle Paketdienste erlauben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den so genannten Ersatzempfänger. "An den darf das Paket übergeben werden, wenn der Adressat nicht erreichbar ist. Als Ersatzempfänger sehen die Paketdienste auch Nachbarn an", meint Paketdienst-Experte Eike Böttcher vom Online-Verbraucherportal Posttip.de. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Schreibt der Versender den deutlichen Hinweis auf das Paket, dass die Sendung nicht bei Nachbarn abgegeben werden soll, ist die Ersatzzustellung nicht erlaubt.
Für bestimmte Sendungen schließen die Postdienste aber von sich aus die Abgabe bei anderen Personen aus. Bei der Deutschen Post sind dies beispielsweise bestimmte Express-Sendungen mit einer erhöhten Transportversicherung oder solche, für die eine persönliche Übergabe vereinbart ist (Beispiel: Service "eigenhändig").
Darf der Zustellschein ans Klingelschild geklebt werden?
Der Zustellschein gehört in den Briefkasten, nicht an die Haustür. Ist eine Benachrichtigung des Empfängers nicht möglich, kann in absoluten Ausnahmefällen der Zustellschein an der Haustür angebracht werden ? allerdings nur, wenn kein Zugang zum Briefkasten besteht.
Was tun, wenn ein Paket verloren gegangen ist?
Wird ein Paket vermisst, sollte der Versender zuerst seinen Paketdienst informieren. Für die Nachforschung ist die Sendungsnummer des Pakets erforderlich. Damit kann der Paketkunde in einem ersten Schritt die elektronische Verfolgung im Internet nutzen. "Eine genauere Prüfung kann aber nur der Paketdienst selbst durchführen. Der wird in der Regel auch nur auf Veranlassung des Absenders tätig, weil dieser sein Vertragspartner ist", ergänzt Posttip-Experte Böttcher.
Weitere Informationen finden Interessierte unter: www.posttip.de.
Pressekontakt:
Alexander Borais
Posttip.de / optel Media Services GmbH
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Markgrafenstr. 22
10117 Berlin
Fon (0)30-42 02 63 23
Fax (0)30-42 02 63 49
Email: borais@optelmediaservices.de
Über Posttip:
Der Online-Verbraucherratgeber Posttip.de informiert über günstige Versandangebote für Briefe und Pakete. Derzeit gibt es bundesweit etwa 30 alternative Brief- und Paketversender zur Deutschen Post AG. Nutzer der Website können sich in verschiedenen Tarifrechnern individuell nach Größe, Gewicht, Zielort und Wunschlaufzeit den jeweils günstigsten Tarif berechnen lassen. Damit ist Posttip.de die einzige Website, die Verbrauchern einen solch umfassenden Überblick zum liberalisierten Postmarkt bietet und Sparmöglichkeiten beim Versenden von Briefen und Paketen aufzeigt.
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 11.02.2010 - 15:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 161746
Anzahl Zeichen: 4518
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 272 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Ärger mit dem Paketdienst? Das sollten Versandkunden wissen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
optel Media Services (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).