Unterschiedliche Auskünfte bei der Frage nach der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist für Lan

Unterschiedliche Auskünfte bei der Frage nach der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist für Langfristdarlehen.

ID: 1617518

Der BSZ e.V. erhält immer wieder Anfragen, wann die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist für Langfristdarlehen wirksam wird.




(firmenpresse) - Die Darlehensnehmer erhalten diesbezüglich oft verschiedene Antworten und können die Aussagen der Darlehensgeber vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht nachvollziehen.

Dies ist keine Überraschung, sagt der hier berichtende BSZ e.V. Vertrauensanwalt, welcher kürzlich selbst die Erfahrung gemacht hat, dass selbst Bankmitarbeiter, die bezüglich der Kündigung und des Neuabschlusses von Darlehensverträgen ihre Kundschaft betreuen und beraten, Probleme haben die Frist richtig zu berechnen. Sollte es im Rahmen einer Finanzierungsberatung zu fehlerhaften Angaben kommen, ist die beratende Bank zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann man im jeden Fall nach zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung zehn Jahre nach vollständiger Valutierung wirksam erklärt werden kann und die Kündigung dann nach der sechsmonatigen Frist wirksam wird. Die Kündigungswirkung des § 488 Abs. 3 S. 1 BGB kann also frühestens nach Ablauf von zehneinhalb Jahren nach vollständiger Valutierung eintreten (vgl. MüKoBGB/Berger 7. Aufl. 2016, BGB § 489 Rn. 11-13).

Sollten Sie diesbezüglich noch Rückfragen haben, stehen den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung die hier berichtenden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zu einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank- und Finanzierung anschließen.



Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Bank- und Finanzierung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Datum: 05.06.2018 - 15:58 Uhr
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