Wird es bei Siemens betriebsbedingte Kündigungen geben?
ID: 1618278
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Fachanwalt Bredereck(firmenpresse) - Bis September 2018 soll feststehen, wie viele Stellen Siemens in Deutschland abbaut. Ob es dabei auch betriebsbedingte Kündigungen geben darf, darüber ist sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite von Siemens nicht einig. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung online am 13.05.2018.
Dem Medienbericht zufolge hat die Personalchefin von Siemens in einer Telefonkonferenz einige Tage vor Erscheinen des FAZ-Berichts betriebsbedingte Kündigungen implizit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach betriebsbedingten Kündigungen gefragt, habe die Personalchefin gesagt, dass Siemens das zwar nicht wolle. Gleichzeitig habe sie aber die Frage gestellt: "Was sollen wir denn machen, wenn die freiwilligen Maßnahmen nicht ausreichen?" Dem FAZ-Bericht zufolge habe sich die Arbeitnehmerseite mit Hinweis auf das Radolfzell-Abkommen dagegengestellt. Nach dem Radolfzell-Abkommen aus 2010 soll es keine betriebsbedingten Kündigungen ohne Zustimmung der Arbeitnehmerseite geben dürfen. Und diese Zustimmung werde man von Arbeitnehmerseite nicht erteilen.
Jedenfalls wird Siemens ihren Mitarbeitern in den vom Stellenabbau betroffenen Unternehmensbereichen in Zukunft Abfindungsangebote, Aufhebungsverträge und andere Anreize anbieten, um sie zum freiwilligen Arbeitsplatzverzicht zu bewegen.
Arbeitsrechtler Bredereck fasst die wichtigsten Arbeitnehmer-Tipps für Siemens-Mitarbeiter zusammen.
Unterschrieben Sie keine Abfindungsvereinbarung, ohne zuvor darüber ausführlich mit einem ausgewiesenen Experten im Arbeitsrecht geredet zu haben. Lassen Sie Ihr Abfindungspaket von einem erfahrenen Abfindungsspezialisten und Kündigungsexperten überprüfen.
Berücksichtigen Sie dafür auch überregional arbeitende Arbeitsrechtskanzleien. Um Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen gegen Großkonzerne erfolgreich zu führen, sollte der Anwalt möglichst viel Spezialwissen und Erfahrung haben. Regelmäßig lohnt es sich, einen erfahrenen Experten für Kündigungsschutzklagen um Rat zu fragen und gegebenenfalls mit dem Fall zu beauftragen.
Beachten Sie die Fristen des Kündigungsschutzrechts! Die wichtigste Frist, die Sie nach einer Kündigung beachten müssen, ist die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage. Nachdem das Kündigungsschreiben bei Ihnen zugeht, haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Daneben gibt es auch andere Fristen, beispielsweise: Eine Kündigung können Sie wegen fehlender Bevollmächtigung regelmäßig nur innerhalb von etwa drei Tagen zurückweisen. Daher gilt: Rufen Sie den Arbeitsrechtsexperten Ihrer Wahl möglichst noch am Tag der Kündigung an. So gehen Sie sicher, dass alle Fristen eingehalten werden.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
28.05.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
siemens
betriebsbedingte-k-ndigung
k-ndigung
aufhebungsvertrag
arbeitnehmer
mitarbeiter
fachanwalt
arbeitsrecht
rechtsanwalt
bredereck
berlin
essen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 07.06.2018 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1618278
Anzahl Zeichen: 4537
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 523 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wird es bei Siemens betriebsbedingte Kündigungen geben?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck& Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb haben grundsätzlich keinen besonders starken Kündigungsschutz. Das liegt vor allem am Kündigungsschutzgesetz, dass nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt und auf Kündigungen von Mitarbeitern in Kleinbetrieben nicht anwendbar ist. Allerdings sind A
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten? ...
Es kommt vor, dass eine Arbeitnehmerin die Kündigung erhalten will. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Wahrscheinlichkeit, eine Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes zu bekommen, ist regelmäßig geringer. Bei einer Eigenkündigung würde sie meist deutlich weniger Arbeitslosengeld beko
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung? ...
Welchen Kündigungsschutz hat ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer? Kann er sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen? Und: Hat er im Fall einer Kündigung Aussichten auf eine Abfindung? Diese Fragen klärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck. Im Fall einer Be
Weitere Mitteilungen von Bredereck& Willkomm
Arbeitsgericht: Gerichtsstand für Ryanair-Kündigungen ist Deutschland ...
Das Arbeitsgericht Freiburg hat sich für eine Kündigungsschutzklage eines Ryanair-Flugbegleiters für zuständig erklärt. Das berichtet das Luftfahrtportal Aero.de am 24.05.2018 unter Berufung auf einen Sprecher der Kabinengewerkschaft ufo. Warum diese Entscheidung für die Mitarbeiter der irisch
Heute in Brüssel: Bundesregierung will eine Sperrklausel im EU-Wahlrecht mit der Brechstange durchsetzen! ...
(Münster/Düsseldorf/Brüssel) – „Sie haben die Verfassung gegen sich, sie haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts gegen sich, und sie haben die Leitlinie der Venedig-Kommission gegen sich - das hält CDU, CSU und SPD aber nicht davon ab, wieder eine Sperrklausel ins EU-Wahlrecht einführen
Keine Steuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf der selbst genutzten Immobilie ...
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohnungseigentum unterliegt auch dann nicht der Spekulationssteuer, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien müssen versteuert werden. Die Spekulationssteuer entfä
CARE zum G7-Gipfel: Handelsstreit darf nicht von wesentlichen Zukunftsthemen ablenken Millionen Frauen und Mädchen von Katastrophen und Klimawandel am schlimmsten betroffen ...
Die internationale Hilfsorganisation CARE warnt bei ihrem jährlichen Führungstreffen in Kanada davor, dass beim kommenden G7-Gipfel der Handelsstreit das ursprüngliche Kernthema "Stärkung und Unterstützung von Frauen und Mädchen weltweit" in den Hintergrund drängt. Im Vorfeld des G




