Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Straßenverkehrsrecht
Unfallort verlassen: Wann ist es Fahrerflucht, wann nicht?
OLG Hamburg, Az. 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17
Hintergrundinformation:
Die sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht ist als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Danach macht sich jeder Unfallbeteiligte strafbar, wenn er den Unfallort verlässt, bevor er den anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben hat, seine Unfallbeteiligung festzustellen. Ist er alleine vor Ort, muss der Betreffende eine gewisse Zeit warten oder die Polizei rufen. Wer sich vom Unfallort einfach entfernt, hat nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten. Der Fall: Eine Frau hatte mit ihrem Auto in einer Parklücke am Straßenrand geparkt. Als ihr Auto bereits stand, parkte vor ihr eine zweite Frau rückwärts ein und kollidierte aus Unachtsamkeit mit dem parkenden Wagen. Dessen Fahrerin stieg aus und stellte an beiden Fahrzeugen keine Schäden fest. Die zweite Frau war anderer Ansicht, eine Schramme am Heck ihres Fahrzeugs stamme von der Kollision. Dies stritt die Besitzerin des parkenden Autos ab. Woraufhin ihre Unfallgegnerin ankündigte, die Polizei zu rufen. Damit war die andere Fahrerin einverstanden und setzte sich wieder ins Auto, um auf die Polizei zu warten. Nun rief ihre Unfallgegnerin jedoch nicht die Polizei, sondern machte Fotos von Autos und Kennzeichen. Auch öffnete sie immer wieder die Fahrertür des geparkten Wagens, um Druck auszuüben: Die Frau sollte ihre Personalien angeben. Diese wollte jedoch nur der Polizei ihre Daten geben und fuhr nach etwa 15 Minuten Wartezeit schließlich davon. Am übernächsten Tag zeigte ihre Unfallgegner sie wegen Fahrerflucht an. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamburg entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice anders als zwei Vorinstanzen und sprach die Angeklagte frei. Zunächst sei gar nicht klar, inwieweit sie überhaupt an einem Unfall beteiligt gewesen sein solle. Bloße Behauptungen der Unfallgegnerin machten die Angeklagte nicht zur Unfallbeteiligten. Strafbar hatte sie sich jedoch aus Sicht des Gerichts sowieso nicht gemacht. Denn nach § 142 StGB müsse sie lediglich vor Ort bleiben und sich dem Unfallgegner als mögliche Unfallbeteiligte zu erkennen geben. Die Vorschrift enthalte keine Pflicht, dem Unfallgegner die Personalien zu nennen. Rufe dieser die Polizei, müsse der Unfallbeteiligte auf die Polizei warten und ihr seine Personalien angeben. Verzichte der Unfallgegner aber nach einer gewissen Überlegungszeit auf das Rufen der Polizei, bestünde kein Grund mehr, an der Unfallstelle zu bleiben.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2017, Az. 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17
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Datum: 12.06.2018 - 11:10 Uhr
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