Schutz vor Genitalverstümmelung
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Schutz vor Genitalverstümmelung
Der Bundesrat möchte jeden Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigen und ein eindeutiges Signal setzen, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft. Als Strafmaß soll eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren oder - in minder schweren Fällen - von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt werden.
Die Länder betonen, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen oder Frauen darstellt. In Deutschland seien ca. 20 000 Frauen betroffen. Ungefähr 4 000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund müssten als gefährdet gelten, dieser Praxis - beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie - unterworfen zu werden.
Der Staat sei verpflichtet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor diesem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen. Neben außerstrafrechtlichen Maßnahmen und Hilfen gehöre dazu eine eindeutige, unmissverständliche und in ihrer Höhe der Schwere der Tat entsprechende Strafdrohung, heißt es in der Begründung.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb der nächsten sechs Wochen dem Bundestag vorlegen muss, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (... StrÄndG)
Drucksache 867/09 (Beschluss)
http://www.bundesrat.de
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Datum: 12.02.2010 - 23:17 Uhr
Sprache: Deutsch
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