Was ist auf dem Balkon alles erlaubt? Antworten aus dem Mietrecht
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Wenn der Sommer vor der Tür steht, möchten viele Menschen das gute Wetter ausnutzen und verbringen den Tag gerne auf dem Balkon. Dabei kommt es oft zu Unklarheiten, was auf diesem alles erlaubt ist.
Das ist auf dem Balkon erlaubt
Damit ein Balkon im Sommer richtig schön aussieht, wird er von Mietern oft mit Pflanzen aller Art dekoriert. Mieter können hier unbesorgt sein: Ob Blumen, Obst oder Gemüse - Vermieter dürfen zur Gestaltung des Balkons keine Vorschriften machen. Es sollte lediglich beachtet werden, dass Pflanzkästen, die sich an der Außenseite der Brüstung befinden, leicht herunterfallen können und somit eine Gefahr darstellen. Wer Balkonkästen an der Innenseite der Brüstung befestigt, ist hierbei auf der sicheren Seite. Ähnlich sieht es auch mit Möbeln auf dem Balkon aus. Tische, Stühle und Liegen können frei nach Geschmack ausgesucht werden.
Oft kommt es auf den Einzelfall an
Bei den Dingen, die nicht auf dem Balkon erlaubt sind, kommt es oftmals auf den jeweiligen Einzelfall an. Es ist grundsätzlich erlaubt, sich nackt auf seinem Balkon aufzuhalten. Fühlen sich Nachbarn dadurch jedoch gestört, können sie dies als "Belästigung der Allgemeinheit" auslegen. Dies würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen und könnte sogar mit einem Bußgeld bestraft werden. Selbiges gilt für Intimitäten auf dem Balkon. Fühlen sich andere Mieter dadurch gestört, ist mit Strafen und Verboten zu rechnen.
Ähnliches gilt für das Grillen auf dem Balkon. Laut dem deutschen Mieterbund ist es grundsätzlich erlaubt, auf dem Balkon zu grillen. Fühlen sich Nachbarn dadurch gestört, müssen sie es hinnehmen, außer der Qualm zieht in ihre Wohnung. In einigen Mietverträgen steht ausdrücklich, dass Grillen auf dem Balkon untersagt ist. Steht dies im Mietvertrag, haben sich alle Mieter an das Grillverbot zu halten. Missachten sie dieses, kann es zu Abmahnungen oder sogar zur Kündigung kommen.
Viele Mieter nutzen ihren Balkon auch, um dort zu rauchen. Dies ist ihnen grundsätzlich erlaubt, es sei denn, andere Mieter fühlen sich dadurch gestört. In so einem Fall kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, der das Rauchen auf dem Balkon verbietet. Bei weiteren Fragen hilft Rechtsanwalt Steffen Radlbeck fachkundig weiter.
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Datum: 28.06.2018 - 16:30 Uhr
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