Zulässigkeit von Werbung mit Aussagen zur Wirkung medizinischer Behandlungen

Zulässigkeit von Werbung mit Aussagen zur Wirkung medizinischer Behandlungen

ID: 1629673

Zulässigkeit von Werbung mit Aussagen zur Wirkung medizinischer Behandlungen




(firmenpresse) - Werbung mit Aussagen zur Wirkung medizinischer Behandlungen ist nur zulässig, wenn es dazu gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Das hat das OLG Frankfurt bekräftigt.



An die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben werden hohe Anforderungen an die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Aussagen gestellt. Denn irreführende gesundheitsbezogene Angaben können für den Patienten ein erhebliches Risiko darstellen. Daher sind Aussagen zur Wirkung einer medizinischen Behandlung in der Regel nur dann zulässig, wenn die Aussage auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Mit Urteil vom 21. Juni 2018 bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Aussage zur Wirkung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche wissenschaftliche Grundlage fehlt. Ist die Werbeaussage umstritten, müsse der Werbende die Richtigkeit der Aussage nachweisen. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens schon zum Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein (Az.: 6 U 74/17).



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arzt auf seiner Homepage verschiedene Heilverfahren aus dem Bereich der Osteopathie beworben, u.a. auch das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie. Dagegen klagte ein gewerblicher Unternehmensverband auf Unterlassung. Er vertritt die Auffassung, dass die genannten Behandlungsmethoden zu den alternativmedizinischen Heilmethoden zählten, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.



Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dürfe der beklagte Arzt weiter werbend einsetzen, entschied das OLG Frankfurt. Hier habe der Kläger nicht ausreichend ausgeführt, dass die beworbenen Methoden in ihrer Gesamtheit und für die beworbenen Indikationen ungesichert seien. Anders sei dies jedoch mit den Aussagen zur Craniosakralen Osteopathie. Hier habe der Kläger nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeder tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Studienergebnisse seien nur dann tragfähig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele, so das OLG.





Irreführende Werbung oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können schnell zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.



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Datum: 11.07.2018 - 09:05 Uhr
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