BGH: Klauseln zu Zinscap-Prämien bei Verbraucherdarlehen sind unwirksam.

BGH: Klauseln zu Zinscap-Prämien bei Verbraucherdarlehen sind unwirksam.

ID: 1642139

Verbraucher werden durch Zinssicherungsgebühren unangemessen benachteiligt – Prämie kann ggf. zurückgefordert werden.



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(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof stärkt Verbrauchern erneut den Rücken. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erklärte der BGH sog. Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam (Az.: XI ZR 790/16). Durch derartige Klauseln werde der Kunde unangemessen benachteiligt, stellte der BGH klar.

Seit einiger Zeit bewegen sich Zinsen auf niedrigem Niveau. Wie lange das so bleibt, kann niemand vorhersagen. Steigt das Zinsniveau wieder an, kann die Zinslast bei Darlehen mit variablen Zinsen deutlich steigen. Banken bieten daher bei Darlehen mit variablem Zinssatz oftmals eine Zinsobergrenze an, die unabhängig von der tatsächlichen Zinsentwicklung nicht überschritten werden darf. Dafür verlangt die Bank in der Regel aber Zinssicherungsgebühren oder eine Zinscap-Prämie, die sofort bei Vertragsabschluss fällig wird. Zahlt der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig zurück, kann er im Gegenzug allerdings keine anteilige Erstattung der geleisteten Prämie verlangen.

Ein Verbraucherschutzverein sah daher in solchen vorformulierten Klausen zu Zinssicherungsgebühren eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen die Bank auf Unterlassung. Die Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich um vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, die nicht individuell mit dem Kunden vereinbart würden.

Durch die Deckelung des Zinssatzes können der Bank mögliche Mehreinnahmen entgehen. Dagegen sichere sie sich mit der Zinscap-Prämie ab. Allerdings stelle diese ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt dar, da der Kunde bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags keinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Prämie habe, so der BGH. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und entsprechende Klauseln seien daher unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter. Allein der laufzeitabhängige Zins sei der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens.



„Nach dieser Entscheidung des BGH besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die gezahlte Zinscap-Prämie zurückzufordern“, erklärt die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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