Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
Betriebskostenabrechnung: Umlage der Hausmeisterkosten
AG Münster, Az. 61 C 2796/17
Hintergrundinformation:
Grundsätzlich dürfen Vermieter zwar die Kosten für einen Hausmeister oder einen Hausmeisterdienst auf ihre Mieter umlegen. Allerdings gibt es bei dieser Kostenposition immer wieder Streit. Denn: Oft führt der Hausmeister auch Wartungsarbeiten oder Reparaturen aus oder übernimmt kleinere Verwaltungsarbeiten. Diese Kosten sind jedoch nicht umlagefähig. Dazu kommt, dass ein Hausmeister häufig Tätigkeiten übernimmt, die als gesonderte Kostenposition in der Abrechnung auftauchen - etwa Winterdienst oder Gartenpflege. Diese darf der Vermieter nicht doppelt abrechnen. Der Fall: Ein Vermieter in Münster hatte von seinen Mietern eine Betriebskostennachzahlung verlangt. Sie zahlten nicht, verlangten Einsicht in die Belege und hatten Einwände gegen mehrere Positionen, darunter die Hausmeisterkosten. Der Vermieter konnte keinen Vertrag vorlegen, aus dem hervorging, was der Auftrag des Hausmeisterdienstes genau umfasste. Zwar zog der Vermieter einen bestimmten Prozentsatz von den Hausmeisterkosten für nicht umlagefähige Beträge ab. Wie dieser Prozentsatz zustande kam, konnte er jedoch nicht erklären. Das Urteil: Das Amtsgericht Münster entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass der Vermieter den Mietern in diesem Fall keine Hausmeisterkosten berechnen konnte. Die gesamte Kostenposition sei nicht umlagefähig, da nicht feststellbar sei, welche Teile umlagefähig seien. Der Vertrag schlüssle die einzelnen Arbeiten nicht auf. Auch habe der Vermieter Kosten für Winterdienst, Gartenpflege und Feuerlöscherwartung zusätzlich abgerechnet. Der Prozentsatz, den der Vermieter für nicht umlagefähige Beträge von den Hausmeisterkosten abgezogen habe, sei jedes Jahr unterschiedlich hoch gewesen. Wie der Vermieter diesen Abzug berechne, sei unklar.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 6. April 2018, Az. 61 C 2796/17
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
d-a-s
rechtsschutz
rechtsschutzversicherung
verbraucher
ag-m-nster
mietrecht
kosten
mieter
vermieter
pauschalvertrag
hausmeisterkosten
umlage
betriebskostenabrechnung
hausmeister
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
das(at)hartzkom.de
089 99846116
http://www.hartzkom.de
Datum: 06.11.2018 - 17:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1667708
Anzahl Zeichen: 3146
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 477-2980
Kategorie:
Bau & Immobilien
Diese Pressemitteilung wurde bisher 663 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).