Mietnebenkosten: Wohnfläche nachmessen lohnt sich
R+V-Infocenter: Zehn-Prozent-Regel gilt nicht mehr

(firmenpresse) - Wiesbaden, 6. Dezember 2018. 80 Quadratmeter stehen im Mietvertrag, doch die Wohnung hat nur gut 70: Damit steigt auch die Nebenkostenlast - zumindest wenn der Vermieter diese teilweise auf Basis der Fläche abrechnet. Das R+V-Infocenter rät Mietern deshalb, im Zweifelsfall zum Zollstock zu greifen und nachzumessen.
Zu hohe Kosten möglich
Mehr als zwei Euro Betriebskosten zahlen Mieter im Durchschnitt pro Quadratmeter und Monat. Auf den ersten Blick ist das ein kleiner Betrag. Doch die Kosten summieren sich, da viele Vermieter Betriebskosten wie Wasser und Heizung zumindest teilweise nach der Wohnungsgröße abrechnen - und die stimmt nicht immer. "Wenn der Abrechnung eine zu große Wohnfläche zugrunde liegt, zahlen Mieter möglicherweise für Flächen, die sie gar nicht haben", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.
Zehn-Prozent-Regel gilt nicht mehr
Beispiel Heizkosten: Vermieter dürfen diese maximal bis zur Hälfte nach Quadratmetern abrechnen. Auch die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nach Fläche ist erlaubt, wenn nicht in allen Wohnungen Wasserzähler installiert sind. Für die Mieter bedeutet das: Es kommt nicht nur auf ihren eigenen Verbrauch an. Stattdessen wird der Verbrauch des gesamten Hauses auf die jeweilige Wohnfläche umgelegt - und je größer die eigene Mietfläche, umso höher ist die Rechnung. "Generell lohnt es sich für Mieter auch deshalb immer, ihre Wohnung nachzumessen und zu überprüfen, ob die Flächenangaben übereinstimmen. Dies gilt vor allem, seit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die tatsächliche Wohnfläche für Betriebskosten und Mieterhöhungen entscheidend ist", rät R+V-Experte Rempel. "Früher mussten Mieter nach der Rechtsprechung hier eine zehnprozentige Abweichung tolerieren."
Weitere Tipps des R+V-Infocenters
- Die Wohnfläche entspricht nicht immer der Grundfläche. Vor allem bei Dachgeschosswohnungen kann die Wohnfläche deutlich geringer sein, wenn der Raum unterhalb von Schrägen nicht oder nur teilweise zählt. Das hängt aber auch davon ab, welche Art der Berechnung im Mietvertrag festgehalten ist.
- Ist keine Berechnungsmethode vereinbart, wenden Gerichte die Wohnflächenverordnung an. Das bedeutet, dass beispielsweise typische Kellerräume, Waschküchen oder Garagen nicht mitzählen.
- Ist im Mietvertrag eine Wohnfläche fest vereinbart, kann eine größere Abweichung auch zur Minderung der Miete berechtigen. Die bloße Angabe der Mietfläche - etwa in der Betriebskostenabrechnung - reicht hierfür allerdings in der Regel nicht.
- Auch für die Hausratversicherung ist es wichtig, die richtige Wohnfläche anzugeben. Sonst drohen im Schadensfall finanzielle Verluste.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 06.12.2018 - 17:05 Uhr
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Ansprechpartner: Brigitte Römstedt
Stadt:
Wiesbaden
Telefon: 06 11 / 533 - 46 56
Kategorie:
Bau & Immobilien
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