OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

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OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer




(firmenpresse) - Einigen sich Bank und ein geschädigter Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung auf eine Vergleichszahlung, kann das Kreditinstitut von der Summe keine Kapitalertragssteuer abziehen.



Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind für den Anleger immer mit Risiken verbunden. Die Anlageberater der vermittelnden Bank sind verpflichtet, den Anleger über diese Risiken und auch über hohe Provisionen aufzuklären. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, kann der Anleger Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



In der Vergangenheit ist es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Eine vermeintliche fehlerhafte Anlageberatung ging auch dem Fall voraus, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Der Anleger hatte sich an einem Schiffsfonds beteiligt und die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich, wobei sich die Bank zu einer Zahlung an den Anleger verpflichtete und die Beteiligung an dem Fonds bei diesem verblieb. Das Kreditinstitut zahlte aber nur einen Teil der vereinbarten Summe an den Anleger aus und behielt den Restbetrags als Kapitalertragssteuer ein und führte diese ab.



Der Anleger verlangte auch den Restbetrag, weil die Vergleichszahlung seiner Auffassung nach nicht der Kapitalertragssteuer unterlag. Die Bank führte hingegen aus, dass sie zur Abführung der Kapitalertragssteuer vertraglich verpflichtet gewesen sei.



Das OLG Hamm entschied nun mit Urteil vom 23.Oktober 2018, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliege (Az.: 34 U 10/18). Das OLG begründete dies damit, dass es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Vergleichssumme soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe, nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer derartigen Gestaltung erziele der Anleger eben keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dementsprechend bestehe auch keine Kapitalertragssteuerpflicht. Das Kreditinstitut hätte dies aufgrund der Angaben im Verkaufsprospekt erkennen müssen, so das OLG Hamm.





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Datum: 09.01.2019 - 09:05 Uhr
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