Keine Zweckbindung und keine Bonitätsprüfung bei der öffentlichen Aufnahme grundbuchgesicherter Darlehen
Die öffentliche Platzierung von grundschuldgesicherten Darlehensgeldern von privaten Kapitalanlegern setzt kapitalmarktrechtlich keine vertraglich bestimmte Zweckbindung und auch keine Bonitätsprüfung
Zur Besicherung der Kapitalanleger wird - wenn die Anleger aus Kostengründen nicht alle selbst ins Grundbuch eingetragen werden - die Mitbesitzeinräumung z.B. am Eigentümer-(Grundschuld-)Stammbrief - zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft aller beteiligten Anleger - und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen voraussetzt. Dies bedingt zunächst, dass bei einer Eigentümergrundschuld überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt. Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der von dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 BeurkG eine schriftliche Verwahranweisung an den Notar als Verwahrer voraus, worauf die BaFin noch kürzlich hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde. Verwahren muss ( und darf nur ) derjenige amtierende Notar, der auch die Eigentümergrundschuld beurkundet und beim Grundbuchamt beantragt hat.
Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch einen Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Kapital beschaffen und Finanzierungen für Unternehmen: Beteiligungskapital, Nachrangdarlehen, Grundschulddarlehen zur Anleger-Besicherungl: eine bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung mit Beteiligungsgeldern von privaten Kapitalgebern und Anlegern mit Private Placement am freien Kapitalmarkt
Kapitalbeschaffung zur Unternehmensfinanzierung mit stimmrechtslosem Nachrang-Kapital oder Privat-Darlehen: BaFin-konformes Mezzaninekapital ( stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Direktinvestments, BaFin-prospektfreies, grundschuldbesichertes Darlehenskapital ohne Volumenbegrenzung od. unbesichertes Nachrangdarlehenskapital etc. ) oder offenes Beteiligungskapital von privaten Investoren beschaffen
Fliederweg 14, 37079 Göttingen
Datum: 12.03.2019 - 08:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1703552
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Ansprechpartner: Horst Werner
Stadt:
Göttingen
Telefon: 0551 99964240
Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
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