Lagerkapazitäten in der Düngeverordnung

Lagerkapazitäten in der Düngeverordnung

ID: 1730435

(firmenpresse) - Am 2. Juni 2017 ist die Düngeverordnung (DüV) in Kraft getreten. Die Anforderung an die Lagerkapazität von Gülle und Gärprodukten wird dadurch nicht im Wasserrecht, sondern im Düngerecht geregelt.
Nach § 12 DüV muss das Fassungsvermögen von Gärproduktlagern auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Dabei muss das Fassungsvermögen immer größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Ausbringen von Gülle oder Gärprodukten durch die vorgeschriebenen Sperrfristen verboten ist.
Für flüssige Wirtschaftsdünger, wie Gülle oder Jauche, sowie Gärprodukte muss das Fassungsvermögen mindestens 6 Monate betragen.
Betriebe mit mehr als 3 Großvieheinheiten pro Hektar und Betriebe ohne eigene Ausbringflächen müssen für die Gülle bzw. Gärprodukte ab dem 1. Januar 2020 Lagerkapazitäten von 9 Monaten nachweisen. Dabei gilt es die Definition der „eigenen Ausbringflächen“ zu hinterfragen. Da viele Biogasanlagen aus steuerlichen Gründen vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind, verfügt der landwirtschaftliche Betrieb und nicht der Biogasbetrieb über die Flächen.
Da es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern oder Landkreisen gibt, ob eine Anlage 6 oder 9 Monate Lagerkapazität benötig, empfiehlt es sich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Behörde zu kontaktieren.



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Hochstraße 8
88317 Aichstetten
Telefon: +49(0)7565/94028-0
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https://www.ecogas-gmbh.de

Die Ecogas GmbH ist ein führendes Unternehmen im Bereich innovativer Biogassysteme. Als Anbieter von Gesamtkonzepten umfasst die Angebotspalette alle Dienstleistungen von Konzeption und Planung bis hin zu Realisierung und Wartung. Die langjährige Erfahrung in Fragen der Finanzierung und Kapitalbeschaffung ermöglicht es der Ecogas GmbH maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln und umzusetzen.



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Datum: 19.06.2019 - 10:55 Uhr
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Kategorie:

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Freigabedatum: 19.06.2019

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