Vandalismus: Missbrauch von Feuerlöschern ist strafbar

Vandalismus: Missbrauch von Feuerlöschern ist strafbar

ID: 1740483

Folgeschäden gering halten




(firmenpresse) - In öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Turnhallen und Jugendzentren kommt es immer wieder zu mutwilligen Entleerungen oder Beschädigungen von Feuerlöschern durch Jugendliche und Heranwachsende. Jedoch sind Missbrauch oder Demolierung strafbar, da Feuerlöscher zur Bekämpfung von entstehenden Bränden dienen und jederzeit funktionsfähig sein müssen. Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) hin.



Die Beschädigung von Brandschutzeinrichtungen ist nach Strafgesetzbuch (StGB) § 145 "Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln" strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Zudem werden teure Reinigungs- und Entsorgungskosten verursacht, für die die Verursacher in Regress genommen werden können.



Jugendliche oder Heranwachsende sollten daher für den richtigen Umgang mit Feuerlöschern sensibilisiert werden. Hier sind auch die Eltern, Lehr- und sonstige Ausbildungsfachkräfte gefordert, das Thema Brandschutz und den korrekten Umgang mit Feuerlöschern anzusprechen.



Folgeschäden gering halten



Um die Schäden einer mutwilligen Entleerung möglichst gering zu halten, empfiehlt der Verband, in öffentlichen Gebäuden Schaumlöscher anstelle von Pulverlöschern zu montieren.



Das Löschmittel der ABC-Pulverlöscher ist ein feines Salzgemisch, das sich für Brände fester (A), flüssiger (B) und gasförmiger (C) Stoffe eignet. Pulverlöscher sind in der Anschaffung meist günstig, können aber beträchtliche Schäden nach sich ziehen. Beim Einsatz verteilt sich das Pulver im ganzen Raum, dringt in kleinste Zwischenräume ein und lässt sich nur schwer entfernen.



Anders sieht es bei Schaumlöschern aus. Ihre Löschwirkung besteht darin, den Brandherd zu ersticken und zu kühlen. Das Löschmittel - eine filmbildende Schaumlösung - ist für die Brandklassen A und B ausgelegt. Sie sind daher zur Brandbekämpfung von brennbaren Flüssigkeiten und festen Stoffen wie Holz, Papier oder Textilien geeignet. Durch den Schaum werden die Flammen ohne größere Verunreinigungen schlagartig gelöscht. Weitere Informationen unter www.bvbf.de

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Datum: 26.07.2019 - 11:00 Uhr
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