Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Verfällt Urlaub am 31.03. des Folgejahres ?
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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr bis zum 31.03. genommen werden muss, andernfalls verfällt er.
Kolb, Blickhan & Partner (firmenpresse) - Verfällt Urlaub am 31.03. des Folgejahres ?
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres bis zum 31.03 des folgenden Jahres genommen werden muss, andernfalls verfällt er.
Nachdem der EuGH zunächst festgestellt hatte, dass bei Langzeiterkrankungen Urlaub nicht verfällt, wurde dies dahingehend konkretisiert, dass Urlaub des laufenden Kalenderjahres bei Langzeiterkrankungen erst nach 15 Monaten seit Ende des Urlaubsjahres verfällt. Dies galt aber, wie gesagt, nur für die Langzeitkranke.
Im Folgenden hat das BAG weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr, spätestens am 31.03., verfällt.
Nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 hatte das BAG nunmehr in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) über eine europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu entscheiden. Das BAG kommt hier nun zu dem Ergebnis, dass der Urlaub nur noch dann zum 31.03. des Folgejahres verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
- zuvor ausdrücklich aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und
- darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls verfällt.
Weitere Ausführungen zu der Frage, in welcher Frist der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auffordern muss den Urlaub zu nehmen, hat das BAG nicht gegeben.
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Datum: 29.08.2019 - 18:11 Uhr
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