Scheidungen 2018: Kreditbelastete Immobilien sind häufiges Konfliktthema
Die Scheidungsrate sinkt seit einigen Jahren in Deutschland stetig, so auch 2018: Das Statistische Bundesamt verzeichnete 3,5 Prozent weniger Scheidungen als im Jahr 2017. Eine erfreuliche Entwicklung. Eine unerfreuliche Aufgabe bleibt für viele trennungswillige Paare bleibt der Umgang mit der gemeinsamen Immobilie, und zwar besonders dann, wenn diese mit einem Kredit belastet ist.
Häufiges Konfliktthema: Der Umgang mit gemeinsam erworbenen Immobilien
Doch während die Eltern bei fast allen Scheidungen das Sorgerecht für minderjährige Kinder teilen – 2016 war das in 97 % der Fälle so –, ist eine gleichberechtigte Teilung des Immobilienbesitzes meist nicht möglich. In der Regel verbleibt ein Partner zunächst in Haus oder Wohnung, der andere zieht aus. Wenn das Eigenheim mit einem Kredit belastet ist, muss die Verteilung der Kreditkosten geklärt werden.
„Aus unseren täglichen Gesprächen mit verkaufswilligen Eigentümern wissen wir, dass bei Trennungen durch eine nicht abbezahlte Immobilie häufig Konflikte entstehen“, erklärt Dr. Niels Jacobsen, Geschäftsführer von immoverkauf24, dem Expertenportal für den Immobilienverkauf. „Denn eine Trennung bei laufendem Kredit löst häufig Existenzangst aus und viele Eigentümer haben hier großen Beratungsbedarf.“
Eine zu klärende Frage: Wer muss den Immobilienkredit bei Trennung weiter bedienen?
Der Ehegatte, der den Kreditvertrag unterschrieben hat, muss den Kredit weiter abbezahlen. Haben beide Eheleute unterzeichnet, müssen auch beide das Darlehen weiter bedienen. Zudem haften beide Ehepartner jeweils für die volle Höhe der Kreditsumme, nicht nur anteilig. Die Bank kann also auch von einem Partner die vollständige fällige Kreditrate verlangen.
Diese Zahlungsverpflichtung gilt übrigens unabhängig davon, wer die Immobilie bewohnt oder wer im Grundbuch eingetragen ist. Hat nur ein Partner den Darlehensvertrag unterschrieben, muss er auch bei Auszug die Raten weiter zahlen. Der andere Partner haftet nicht.
Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen zwischen ausgezogenem und in der Immobilie verbleibendem Partner?
Wer aus dem Eigenheim auszieht, muss zwar ggf. weiter den Kredit bedienen, wird jedoch an anderer Stelle entlastet: Zahlt der ausgezogene Ex-Partner der Unterhalt, kann er die monatlich fälligen Raten bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abziehen. Dadurch beteiligt sich der in der Immobilie lebende Ehegatte faktisch fast zur Hälfte an den Schulden.
Eine Alternative: Der im Haus verbliebene Ehegatte zahlt dem ausgezogenen Ehegatten Miete. Diese Miete kann 50 Prozent der Kreditrate betragen. Das hat ggf. den Vorteil, dass der ausgezogene Partner etwas mehr Geld bekommt als bei der Verrechnung des Kredits mit dem Unterhalt. Eine Lösung ist da jedoch nur, wenn der verbleibende Partner die Miete auch tatsächlich zahlt. Tut er dies nämlich nicht, kann der ausgezogene Partner die Miete nicht mit dem Unterhalt verrechnen - dies ist gesetzlich untersagt. Eine Lösung kann stattdessen sein, die Kreditrate bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
„Um einen Neustart zu ermöglichen und künftig weitere Konflikte zu vermeiden, ist es für viele Geschiedene jedoch die beste Lösung mit der Scheidung auch die Wirtschaftsgemeinschaft aufzulösen“, berichtet Niels Jacobsen aus der Beratungspraxis. „Die meisten geschiedenen Paare entscheiden sich deshalb auch für den Immobilienverkauf.“
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Datum: 23.10.2019 - 14:26 Uhr
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Freigabedatum: 25.10.2019
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