Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Müssen steuerliche Schlupflöcher in Genossenschaften geschlossen werden?
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(firmenpresse) - Amt Wachsenburg, 11.11.2019.Derzeit werden im Spiegel und anderen Printmedien wieder die Rufe laut nach der Schließung von Steuerschlupflöchern bei Genossenschaften. Angeblich wollen verstärkt vermögende Familien mit einem hohen Immobilienbestand das Model der Wohnungsgenossenschaft zum Steuern sparen nutzen.
Die Beratung zu Steuern obliegt der Berufsgruppe der Steuerberater. Bezüglich deren Beratungskompetenz in Hinsicht auf Genossenschaften, so zeigt es meine Erfahrung, glänzte diese Berufsgruppe in der Vergangenheit mit wenig Kompetenz. Das hat u.a. seine Ursache auch darin, dass Genossenschaften kein Thema für eine Ausbildung an den deutschen Universitäten sind. Warum ist das so? Genossenschaften sind die einzige Unternehmensform, die nicht gewinnorientiert und ausschließlich der Förderung Ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Wenn demnach keine Gewinne entstehen, gibt es auch nichts zu versteuern. Schließlich kann nur derjenige Steuern sparen, der auch Ertragssteuerpflichtig ist oder um unseren früheren Finanzminister Theo Weigel zu zitieren: „Wer Steuern zahlt soll auch welche sparen dürfen.“
Ausgangspunkt der Diskussion sind möglicherweise die seit der Änderung des GenG 2006 möglichen „Familiengenossenschaften“. Danach kann bei einer Genossenschaft von weniger als 20 Mitgliedern auf die Bestellung eines zweiten Vorstandes und eines Aufsichtsrates verzichtet werden. Diese „kleinen Genossenschaften“ genießen jedoch die gleichen Rechte wie „große Genossenschaften“ und sollten nicht diskriminiert werden. Ein Pinscher ist eben auch ein vollwertiger Hund, ebenso wie ein Rottweiler oder ein Schäferhund.
Wenn nun die über 2.000 „großen Genossenschaften“ die Körperschaftssteuerbefreiung des § 5 (10) KStG nutzen, wenn sie mindestens 90% ihrer Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen an Mitglieder erzielen, dann muss das für die kleinen Genossenschaften ebenso gelten, wenn gleiche Voraussetzungen vorliegen.
Wenn die Hauptgeschäftsführerin des Wohnungsdachverbands GdW, Frau Ingeborg Esser hier etwas anderes meint, irrt sie. Insbesondere sollte sie besser ihre Polemik lassen und nicht mit Steinen aus ihrem Glashaus werfen. Über 90% der vom GdW betreuten großen Wohnungsgenossenschaften nehmen die Förderverpflichtung nicht so ernst, wie es das Genossenschaftsgesetz vorschreibt. Sicher stellen die Genossenschaften als Fördergrundlage ihren Mitgliedern Wohnungen zur Nutzung zu sozial verträglichen Preisen zur Verfügung, aber das tun die Städte mit ihren Sozialwohnungen auch. Vielmehr schütten die Wohnungsgenossenschaften jedoch in der Regel ihre Überschüsse nicht als genossenschaftliche Rückvergütung aus, sondern stellen sie in die Rücklagen, von denen kein Mitglied etwas hat, auch nicht wenn es umzieht und seine Beteiligung kündigt. So ist es keine Seltenheit, dass die Gewinnrücklagen der deutschen Genossenschaften – nach meinem Verständnis totes Kapital – auf das 15 – 20 fache des Geschäftsguthabens der Mitglieder angewachsen sind, sehr oft sind das gute zweistellige Millionenbeträge.
Und hier sind wir wieder bei der Mitgliederförderung als Rechtsformpflicht nach § 1 GenG. Dem hat der Gesetzgeber mit den Änderungen im Gesetz 2017 größeres Gewicht dadurch gegeben, dass er die genossenschaftliche Prüfungsverbände verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Pflichtprüfungen die Mitgliederförderung besonders zu prüfen. In einzelnen Prüfungsverbänden ist die Mitgliederförderung nunmehr 20 – 30 % Inhalt der gesamten Prüfung geworden. Die Genossenschaften sollen deshalb „Förderkonzeptionen und -maßnahmepläne“ entwickeln, diese durch die Generalversammlung beschließen lassen und regelmäßig dort Rechenschaft ablegen. Bei den Arten der Förderung sind die Genossenschaften frei in ihrer Wahl und auch das hängt nicht von deren Größe ab. Anhaltspunkte dafür bieten die einschlägigen Kommentierungen zum Genossenschaftsgesetz, z. Bsp. durch Beuthien. Dass es in der Wahl der Mittel manchmal zu Fehlern und Falschinterpretationen kommt, ist menschlich und nicht typisch für die Rechtsform.
Insgesamt ist also die Aufregung nicht zu verstehen und zeugt wieder mal davon, dass Unwissende ein Thema aufgreifen, dass sie nicht verstehen und andere Unwissende zu Reaktionen auffordern, die sie ebenso in Unkenntnis hinausposaunen. Das Ganze schadet dann wieder der genossenschaftlichen Bewegung aber vielleicht soll es so sein.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Cooperative Consulting eG bietet Gründungsberatung und Unternehmensberatung für Deutsche und Europäische Genossenschaften (Österreich und Liechtenstein) an. Die Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG sind seit 18 Jahren erfolgreich am Markt tätig. Vorstand der Cooperative Consulting eG ist Dipl.-Ing. Olaf Haubold.
Cooperative Consulting eG
Erfurter Straße 42a
99334 Amt Wachsenburg
Ansprechpartner: Olaf Haubold
Telefon: +49 (0) 3628 56 27 290
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Datum: 11.11.2019 - 14:54 Uhr
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Freigabedatum: 11.11.2019
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