Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff StGB) Insolvenzrecht - Wirtschaftsstrafrecht.

Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff StGB) Insolvenzrecht - Wirtschaftsstrafrecht.

ID: 1787453

Bei Straftaten droht die Beschlagnahmung von Taterträgen - Insolvenzrecht und Wirtschaftsstrafrecht.



(firmenpresse) - Hat ein Täter der Teilnehmer durch eine Straftat einen vermögenswerten Vorteil erlangt, dann ordnet das Strafgericht dessen Einziehung an.

Die Einziehung ist ein Beschluss des Strafgerichts, dass der Gegenstand zwangsweise beschlagnahmt und eingezogen wird.

Die Beschlagnahme beschränkt sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auch auf Forderungen des Täters / Teilnehmers gegen Dritte sowie auf sonstige Rechte.

Auch Nutzungsvorteile, die aufgrund der Straftat erlangt wurden, sind von der Einziehung betroffen. Hier wird der finanzielle Wert des Nutzungsvorteils ermittelt.

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**Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Das Gesetz über die Einziehung von Taterträgen ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.**

Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber Gelder und sonstige Taterträge aus Terrorismusstraftaten und Geldwäschestraftaten sicherstellen.

In der Praxis gelten diese Regelungen aber auch für Straftaten im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechtes.

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) passiert nun im Zusammenhang folgendes:

- Steuernachzahlung im Besteuerungsverfahren der Finanzverwaltung

- Säumniszuschläge für die verspätete Steuerzahlung (1 % pro Monat, § 240 AO)

- Zinsen (1,5 % pro Monat § 238 AO)

- Strafurteil mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

-Strafgerichtliche Einziehung der Taterträge gleich nicht gezahlte Steuern

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**Keine Anrechnung des Einziehungsbetrages auf die Schuld des Täters (z.B. Steuerschuld)**

Das besondere Problem liegt nun darin, dass es für den Täter zu einer doppelten Inanspruchnahme kommt, und zwar zunächst durch den Gläubiger der Forderung (Bsp. Finanzamt, Krankenkasse) sowie durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.



Nach dem gesetzgeberischen Zweck hat die Einziehung von Straferträgen keinen strafrechtlichen Charakter. Der Täter soll nicht im Besitz der Strafvorteile verbleiben, darum die Einziehung.

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**Rettungsanker ist die schnelle Wiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten (§ 73e StGB)**

Die Einziehung von Taterträgen ist ausgeschlossen, soweit zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung der Schaden ausgeglichen ist. D.h., im Fall der Steuerhinterziehung sollte die Steuer schnellstmöglich nachbezahlt werden; gegebenenfalls auch durch Abschläge bereits vor Erlass des neuen Steuerbescheids.

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**Oft ist die Einziehung eine lebenslange Schuld**

Je nach Höhe der Taterträge ist die Gesamtverschuldung dann oft eine lebenslange Schuld des Betroffenen.

Als weiteres Beispiel sei hier genannt, dass der Arbeitgeber (bei der GmbH der Geschäftsführer) die monatlich fällig werdenden Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung nicht bezahlt.

Hier laufen in der Praxis schnell deutlich fünfstellige Beträge auf, die durch die zusätzliche Einziehung zur Verdoppelung führen.

Die freiwillige Insolvenz des Betroffenen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung führt bzgl. der Einziehung nicht zur Entschuldung. Nach § 302 Nr. 2 InsO erfolgt keine Restschuldbefreiung. Es ist auch nicht möglich, die Verbindlichkeit aus der Einziehung durch Insolvenzplan zu erledigen (§ 225 Abs. 3 InsO).

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**Zahlungserleichterung können gewährt werden.**

Auf Antrag des Betroffenen kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewähren.
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Datum: 23.01.2020 - 19:10 Uhr
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