OLG Dresden bejaht Leistungspflicht der Gebäudeversicherung auch bei Reserveursache „Baufälligke

OLG Dresden bejaht Leistungspflicht der Gebäudeversicherung auch bei Reserveursache „Baufälligkeit“

ID: 1799689

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass das versicherte Gebäude baufällig war und auch ohne den Sturm eingestürzt wäre.



(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 04.02.2020, Az. 4 U 1942/18, klargestellt, dass die Eintrittspflicht der Sturmversicherung nicht dadurch aufgehoben wird, dass das versicherte Gebäude bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles so mangelhaft war, dass es auch ohne den Sturm eingestürzt wäre. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Kempf von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im dortigen Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Gebäudeversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Schaden an dem Gebäude auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden wäre. Denn das Gebäude sei baufällig gewesen und somit auch ohne den Sturm letztlich eingestürzt.

Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Leistungspflicht und begründete die Entscheidung damit, dass der Einwand der Reserveursache nach der einheitlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich ungeeignet sei. Somit komme es auch auf die Frage, ob das Gebäude tatsächlich baufällig gewesen sei, überhaupt nicht an.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Hürden für die Versicherungsnehmer niedrig anlegen. Insbesondere die von Versicherungen vorgebrachten Einreden, dass es zu dem Schaden ja auch ohne das Unwetter oder den Wassersaustritt gekommen wäre, wurde erneut als unzulässig bewertet.“

Rechtsanwältin Kempf empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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Datum: 10.03.2020 - 15:41 Uhr
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