Rechtsprechung - EuGH - Widerrufs­belehrungen in Ver­braucher­kredit­vertägen un­wirksam

Rechtsprechung - EuGH - Widerrufs­belehrungen in Ver­braucher­kredit­vertägen un­wirksam

ID: 1806619

Rechtsprechung - EuGH - Widerrufs­belehrungen mit Kaskadenverweis in Ver­braucher­kredit­vertägen un­wirksam



Rechtsanwalt Anno Siep - aktuelle RechtsprechungRechtsanwalt Anno Siep - aktuelle Rechtsprechung

(firmenpresse) - Der Europäische Gerichtshof hat auf Vor­­lage des Land­gericht Saar­­­­­brücken hin ent­­schie­­den, dass in Deutschland jahre­­lang in be­­stimm­ten Ver­brau­cher­­­kre­dit­­­ver­trägen ver­­wen­de­te Widerrufs­­belehrungen un­wirksam sind. Sie sind nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG ver­einbar.

Was hat der Europäische Gerichtshof genau ent­schieden?

Mit dem Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19) stellt der EuGH fest, dass die Richt­linie, die darauf ab­zielt, allen Ver­­brau­chern ein hohes Maß an Schutz zu ge­­währ­­leisten, dahin aus­­zulegen ist, dass Ver­brau­cher­kredit­verträge in klarer und prä­gnan­ter Form die Mo­dalitäten für die Be­rech­nung der Widerrufs­frist angeben müssen.

Weiter haben die Luxemburger Richter ent­schieden, dass in bestimmten Verbraucher­kredit­­verträgen enthaltene Wider­rufs­­belehrungen in Form des so­genannten Kaskadenverweises mit dem gel­ten­den Recht der Europäischen Union nicht ver­­einbar sind. Der Lauf der Widerrufs­frist wird dadurch somit nicht in Gang gesetzt, da es an einer wirksamen Widerrufs­belehrung des Verbrauchers fehlt.

Was ist ein Kaskadenverweis und warum sind so viele Verbraucher­vertäge betroffen?

Ein solcher Kaskadenvereweis liegt vor, wenn bei Ab­schluss eines Verbraucher­vertags die Aus­­kunfts­­erteilung hin­sicht­lich der Pflicht­­angaben zum Wider­rufs­­recht, die für den Beginn der Wider­rufs­­frist maß­­geb­lich sind, auf eine nationale Vor­schrift ver­­wiesen wird, die selbst auf weitere Rechts­­vorschriften des betreffenden Mitglied­­staats verweist.
Die extrem hohe Anzahl von Verbrau­chern, die von diesem Urteil pro­fitieren, liegt daran, dass die be­an­standete Belehrung über den Beginn des Widerrufs­rechts bis heute in Verträgen zur Kraft­fahr­zeug­finanzierung verwendet werden. An Privat­personen vergebene Bau­kredite, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden, sind ebenfalls betroffen.



Was bedeutet das für Verbraucher?

Wenn ein Verbraucher einen von dem Urteil betroffenen Verbraucher­kredit­vertrag, abgeschlossen hat, bei dem diesem nach dem Gesetz ein Widerrufs­recht zu­steht und die vom Europäischen Gerichtshof be­anstandete Form der Wider­rufs­belehrung verwendet worden ist, kann der Vertrag auch Jahre später noch wider­rufen werden.

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Datum: 03.04.2020 - 10:36 Uhr
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