Recht auf Schmerztherapie: Rechtsanspruch und Realität 2010
ID: 180900
Recht auf Schmerztherapie: Rechtsanspruch und Realität 2010
Der Anspruch auf Schmerztherapie basiert auf dem Grundgesetz: »Artikel 1 garantiert die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, Art. 2 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 20 das Sozialstaatsprinzip«, sagt Klaus Kutzer. Die Bekämpfung schwerer Schmerzen sei genauso ein Aspekt des menschenwürdigen Existenzminimums wie der Erhalt der zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel. Deswegen müsse das Recht jeden auch nur möglicherweise erfolgreichen Versuch, schweren Schmerzen vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu lindern, fördern und dürfe ihn nicht durch wirtschaftliche Erwägungen unverhältnismäßig behindern.
Die Sparzwänge im Gesundheitswesen führen nach Meinung von Kutzer dazu, dass Schmerztherapeuten in einen Konflikt geraten: Sie stehen zwischen den zivil-, straf- und auch sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an eine Schmerzbehandlung und dem Zwang zu sparen. Dabei sei, so der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof a.D. einer notwendigen und ausreichenden Schmerztherapie von Rechts wegen ein besonderer Rang einzuräumen, wenn der Gemeinsame Bundesauschuss oder sonstige Selbstverwaltungs-organe der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und Krankenkassen über die Verteilung knapper Mittel zu entscheiden haben.
Allerdings belegen die rund 20.000 Briefe, Telefonanrufe und E-Mails, die pro Jahr bei der Deutschen Schmerzliga eintreffen, dass viele Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen große Probleme haben, dieses Recht durchzusetzen: Es fehlen spezialisierte Einrichtungen und die Existenz der wenigen ist aufgrund wirtschaftlicher Probleme ständig bedroht. Defizite der Ärzteausbildung sind die Ursache, dass Möglichkeiten zur Prävention chronischer Schmerzen oft nur ungenügend genutzt werden und in vielen Fällen immer noch viele Jahre vergehen, bis Patienten eine adäquate Therapie erhalten.
Darum fordert die Deutsche Schmerzliga:
- Diagnostik und Therapie von akuten und chronischen Schmerzen müssen in die Appobationsordnung als Pflichtfach aufgenommen werden, damit Ärzte mit den Grundlagen der Schmerzbehandlung vertraut sind. Ebenso gehört die Schmerzmedizin auch in die Weiterbildungsordnungen der Fachärzte.
- Nötig ist ein Facharzt für Schmerztherapie. Diese Maßnahme gewährleistet, dass Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie an den Hochschulen und in der medizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung spezifisch repräsentiert werden. Entsprechend müssen Professuren und Lehrstühle geschaffen werden.
- Die Schmerzforschung muss ein elementarer Bestandteil in der Gesundheitsforschung sein.
- Eine abgestufte Versorgung und definierte Behandlungspfade für Schmerzpatienten und klare Schnittstellen müssen im Gesundheitswesen etabliert werden. Nur so können "Patientenkarrieren" und die Chronifizierung von Schmerzen vermieden werden.
- Chronische Schmerzen müssen interdisziplinär behandelt werden. Erforderlich sind Schmerzzentren, in denen verschiedene Fachrichtungen ? Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten ? zusammenarbeiten und den Patienten gemeinsam betreuen. EIne gestufte Versorgungsstruktur muss flächendeckend verfügbar sein.
- Die politischen, ökonomischen und strukturellen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens müssen so verändert werden, dass sie eine angemessene Behandlung von Schmerzpatienten ermöglichen.
Pressestelle Deutscher Schmerz- und Palliativtag 2010:
Barbara Ritzert · ProScience Communications GmbH
Während der Tagung (16. bis 20. März 2010) : Raum "Klausur" · Ebene C1 · Congress Center Messe · Ludwig-Erhard-Anlage 1 ·
60327 Frankfurt/Main · Tel: 069 7575-73101 · Fax: 069 7575-73443 · ritzert@proscience-com.de
Nach der Tagung: · Andechser Weg 17 · 82343 Pöcking ·
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Datum: 18.03.2010 - 23:17 Uhr
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