Die Haftung des Stiftungsvorstandes
Haftungserleichterung durch § 31 a BGB
Rechtsanwalt Arnd Lackner, Fachanwalt für Steuerrecht(firmenpresse) - Die Haftungssituation bis zur Neuregelung
Wer für eine Stiftung als Vorstand tätig wird, haftete bislang sowohl gegenüber der Stiftung (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) für jeden auch nur fahrlässig verursachten Schaden. Diese unbeschränkte Haftung galt bislang auch im Falle einer nur ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit.
Die Neuregelung durch den Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat diese unbefriedigende Situation erkannt und am 28. September 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen erlassen, welches am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.
Durch dieses Gesetz wurde das Bürgerliche Gesetzbuch um den § 31a BGB ergänzt. Die neue Regelung beinhaltet Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit lediglich ein geringfügiges Honorar von maximal 500,00 € im Jahr erhalten. Zugleich wurde § 86 BGB geändert, der für die Stiftung ergänzend auf das Vereinsrecht und damit auch auf § 31a BGB verweist. Danach gelten die für Vereinsvorstände eingeführten Haftungserleichterungen auch für Stiftungsvorstände.
Die haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Stiftungsvorstand
Seit dem 1. Oktober 2009 haftet damit ein Stiftungsvorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit lediglich eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, der Stiftung oder Dritten gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur noch bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Unentgeltlich ist die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds immer dann, wenn sie von keiner Gegenleistung, weder in Form von Geld noch in Form von Naturalien, abhängig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder wirtschaftliche Vorteil zur Verneinung der Unentgeltlichkeit führt. Wird an einen Vorstand lediglich eine Aufwandsentschädigung in Form eines reinen Auslagenersatzes, wie etwa für Fahrtkosten, Schreib- und Portoauslagen, geleistet, so steht dies der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Auch eine geringfügige Vergütung ist unschädlich. Die entsprechend festgelegte Wertgrenze von 500,00 € orientiert sich an dem geltenden Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a EStG. Dadurch wird gewährleistet, dass Stiftungen und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.
Diese Neuregelung wird sich aufgrund der klaren Haftungsbegrenzung ohne Zweifel positiv auf das bürgerliche Engagement in Stiftungen auswirken. Dass eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Stiftungsorgane zukünftig per Gesetz gilt, schafft Rechtssicherheit.
Das verbleibende Haftungsrisiko ist aber nach wie vor nicht unerheblich
Trotz der Vorteile, die mit dieser Gesetzesänderung einhergehen, sind ehrenamtlich tätige Vorstände gemeinnütziger Stiftungen aber nach wie vor einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko -beispielsweise durch eine steuerliche Haftungsinanspruchnahme - ausgesetzt. Es empfiehlt sich daher gerade bei mehrköpfigen Vorständen ein schriftlich getroffener, eindeutiger Geschäftsverteilungsplan, um die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen. Wenn das Vorstandsamt umfassende Aufgaben und Pflichten im steuer- und sozialrechtlichen Bereich mit sich bringt oder große Vermögenswerte verwaltet werden müssen, sollte zudem über den Abschluss einer angemessenen D&O-Versicherung für die Schäden, die aus der Vorstandstätigkeit entstehen können, nachgedacht werden.
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