Pferdeversicherung - der Haftungsunterschied zwischen Tierhalter und Tierhüter

Pferdeversicherung - der Haftungsunterschied zwischen Tierhalter und Tierhüter

ID: 182593

Für den Pferdehalter und den Tierhüter bestehen gravierende Unterschiede hinsichtlich der Haftung



(firmenpresse) - Zunächst einmal muss darauf hinwiesen werden, dass der Pferdehalter nicht zwingend gleichzeitig Eigentümer des Pferdes ist.
Pferdehalter ist diejenige Person, die die Sorge für das Pferd übernommen hat, über das Pferd bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Pferdes aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Pferdehalter streng zu trennen.
Der Pferdehalter eines Privatpferdes unterliegt gemäß § 833 BGB der Gefährdungshaftung, welche auf der speziellen Tiergefahr beruht. Als Halter des Privatpferdes haftet man vor Gesetz uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für durch das Pferd verursachte Schäden an Dritten. Es empfiehlt sich also dringend eine Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.
Nähere Informationen:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/pferdehalterhaftpflicht/
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen so genannten Luxustieren (Pferde für den privaten Gebrauch und Hunde), bei denen der Tierhalter aus Gefährdung aufgrund der Tiergefahr haftet und Nutztieren (alle Tiere, die dem Beruf, dem Gewerbe und/oder dem Unterhalt dienen, das wären z.B. Tiere von Züchtern, Landwirten, Schul- und Verleihpferde etc.). Für den Halter des Nutztieres besteht eine eingeschränkte Haftung für vermutetes Verschulden, der Nutztierhalter kann den Entlastungsbeweis führen, was in vielen Fällen jedoch Probleme mit sich bringt. Auch hier kann man sich durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung schützen.
Nähere Informationen:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/13-schulpferdehaftpflicht.html
Während somit der Pferdehalter nach § 833 BGB haftet, ist dagegen die Tierhüterhaftung in § 834 BGB geregelt.
Tierhüter, auch Tieraufseher genannt, ist diejenige Person, die für den Pferdehalter die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Die Übernahme der Aufsichtsführung bedeutet hier die Übertragung der selbstständigen alleinigen Gewalt und Aufsicht über das Pferd, die keine Haltereigenschaft begründen darf. Erforderlich ist eine Übernahme durch Vertrag (mündlich oder schriftlich) und zwar ausdrücklich oder stillschweigend (z.B.: Übergabe zur Verwahrung des Pferdes, Beritt, Pension etc.).


Der Tierhüter haftet wie der Pferdehalter, für die von dem Pferd ausgehende "typische Tiergefahr". Ähnlich wie oben beim Halter des Nutztieres beschrieben, steht dem Tierhüter immer der Entlastungsbeweis offen.
Unterschieden wird darüber hinaus zwischen dem privaten und dem gewerblichen Tierhüter.
Das gewerbliche Tierhüterrisiko ist in der normalen Pferdehaftpflichtversicherung nicht mitversichert (dies muss der Stallbetreiber, Schmied, Bereiter etc. selbst versichern, denn hier gilt die Verschuldenshaftung). Versicherbar ist das Tierhüterrisiko über Versicherungen wie die Betriebshaftpflicht, die Reitlehrerhaftpflicht, oder die Berufshaftpflicht:
Nähere Informationen:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/14-reitlehrerhaftpflicht.html
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/15-betriebshaftpflicht.html
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/19-berufshaftpflichtversicherung.html
Das private Tierhüterrisiko dagegen ist in der Pferdehaftpflicht mitversichert (z.B. wenn sich eine Bekannte während des Urlaubs des Pferdehalters um das Pferd kümmert).






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Datum: 24.03.2010 - 11:01 Uhr
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