Pferdehaftpflichtversicherung - Haftungsunterschiede bei Reitbeteiligung und Fremdreiter

Pferdehaftpflichtversicherung - Haftungsunterschiede bei Reitbeteiligung und Fremdreiter

ID: 187448

Oftmals wird das Pferd nicht nur von dem Pferdebesitzer selbst genutzt, sondern auch von Dritten. Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Dritten, die regelmäßig reiten und ein Entgelt dafür zahlen (Reitbeteiligung) und Dritten, die das Pferd gelegentlich und unentgeltlich reiten (Fremdreiter).



(firmenpresse) - Der Fremdreiter ist diejenige Person, die gelegentlich und ohne eigenes Interesse das Pferd des Pferdehalters reitet.
Beispiele für den so genannten "Fremdreiter" wären der Kollege, der den Pferdehalter besucht und sich auch einmal im Schritt führen lassen will, oder der gute Freund, der aus Gefälligkeit die Aufgabe übernimmt das Pferd während des Urlaubs des Pferdehalters zu bewegen.
Die Reitbeteiligung hingegen ist diejenige Person, die das Pferd regelmäßig und gegen Kostenbeteiligung reitet.

Wo liegt der Haftungsunterschied zwischen Fremdreiter und Reitbeteiligung und wie kann sich der Pferdehalter absichern?

Derjenige Pferdehalter, der gelegentlich einen Fremdreiter reiten, fahren oder auch nur das Pferd putzen lässt, sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung inklusive Fremdreiterrisiko abschließen.
Nähere Informationen zum Thema:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/pferdehaftpflicht/
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/haftpflicht-pferd/
Im Falle eines Schadens an diesem Fremdreiter und auch bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch das Pferd verursacht werden, während der Fremdreiter Umgang mit versicherten Pferd hat, übernimmt die Pferdehaftpflichtversicherung die Ansprüche. Ohne Schutz durch die Pferdehaftpflicht, haftet der Pferdehalter persönlich für durch sein Pferd verursachte Schäden am Fremdreiter (Gefährdungshaftung).

Bei der Reitbeteiligung, die regelmäßig und gegen Kostenbeteiligung das Pferd des Pferdehalters reitet, fährt oder pflegt ist die Rechtsprechung häufig der Meinung, dass die ständige Reitbeteiligung sich des Risikos im Umgang mit dem Pferd bewusst ist und durch die Kostenbeteiligung eine selbstständige Mithaltereigenschaft am Pferd erworben wird.
Es empfiehlt sich dringend, die Reitbeteiligung in die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdes aufnehmen zu lassen.
Nähere Informationen zum Thema:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/pferdehaftpflichtversicherung/


Die Reitbeteiligung zählt dann zu den versicherten Personen und kann aus dem Vertrag keine eigenen Schäden geltend machen. Alle Schäden an der Reitbeteiligung sind als Eigenschäden zu werten, die die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat.
Gemäß OLG Köln: Sind zwei Personen gemeinsam Halter eines Pferdes und wird einer dieser Halter durch dieses Pferd verletzt, dann hat der verletzte Pferdehalter gegen seinen Reitpartner keinen Schadensersatzanspruch. Das OLG Köln hat eine Schadens- und Schmerzensgeldklage des Mitpferdehalters gegen den anderen Mitpferdehalter abgewiesen.
Der Vorteil für die Reitbeteiligung: Die Tierhalterhaftpflicht tritt auch bei einem Reiterfehler der Reitbeteiligung ein und verlangt keinen Regress von ihr.
Schäden an Dritten, die verursacht werden, während die Reitbeteiligung Umgang mit dem Pferd hat, werden selbstverständlich über die Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckt.
Der Pferdehalter sollte darauf achten, ob seine Pferdehaftpflicht bedingungsgemäß vorsieht, dass die Reitbeteiligung(en) hierbei namentlich genannt werden muss/müssen, denn hier unterscheiden sich die Tarife der verschiedenen Versicherer.
Bestens geschützt ist der Pferdehalter und auch die Reitbeteiligung, wenn das Bedingungswerk der Pferdehaftpflichtversicherung folgende Passagen als mitversicherte Risiken beinhaltet:
- Fremdreiterrisiko (auch Schäden am Reiter); mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Eigentümer und
- Reitbeteiligungen (auch Schäden am Reiter); mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Eigentümer und die Reitbeteiligung hierbei nicht namentlich genannt werden muss!

Die Haltung des Luxustieres Pferd bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Der Pferdehalter kann sich nicht aus der Haftung entziehen, da es nicht auf sein Verschulden ankommt.
Der Abschluss einer umfassenden Pferdehaftpflichtversicherung ist daher kein überflüssiger Luxus, sondern ein unbedingtes Muss.
Gewarnt werden muss weiterhin vor vertraglich vereinbarten Haftungsausschlüssen, denn diese haben sehr häufig vor Gesetz keinen Bestand. Besser ist der Pferdehalter beraten, wenn er sich eine gute Pferdehaftpflichtversicherung sucht, die sowohl das Fremdreiterrisiko als auch das Reitbeteiligungsrisiko - wie oben erwähnt - einschließt.

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Eine persönliche und umfassende Beratung unter der Telefonnummer: 05468/93 82 15 vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und auch im Schadensfall ist selbstverständlich.

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Datum: 08.04.2010 - 18:47 Uhr
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