Vorsicht Pflasterstein

Vorsicht Pflasterstein

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(LifePR) - Wenn auf einem Gehweg zu einem Marktplatz ein Pflasterstein mehr als zwei Zentimeter hervorsteht, kann dies eine zu beseitigende Gefahrenstelle sein. Legt die verantwortliche Behörde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie dennoch nicht. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 11 U 72/19).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Hamm .



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drucken  als PDF  Mit Schlaglöchern im Wirtschaftsweg ist zu rechnen Verbraucher*Innen unterscheiden besser zwischen Einweg und Mehrweg
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Datum: 03.02.2021 - 11:04 Uhr
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Recht und Verbraucher



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