Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ID: 187852
MorphoSys AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
MorphoSys AG
Martinsried/Planegg
Wertpapierkennnummer 663200
ISIN:DE0006632003
Tagesordnung
Ordentliche Hauptversammlung der MorphoSys Aktiengesellschaft am 21. Mai 2010
München
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den
21.05.2010, um 10:30 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung,
Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2009 nebst Lageberichten sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in
82152 Martinsried/Planegg, Lena-Christ-Straße 48, zur Einsichtnahme der
Aktionäre aus und stehen im Bereich "Hauptversammlung" auch im Internet
unterwww.morphosys.de/hv
werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts zum
30.06.2010 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands
Zur Förderung der Transparenz der Vorstandsvergütung bei der MorphoSys AG soll
von der durch das VorstAG gem. §120 IV AktG geschaffenen Möglichkeit, ein
unverbindliches Votum der Hauptversammlung über das System zur
Vorstandsvergütung einzuholen, Gebrauch gemacht werden. Die diesbezügliche
Beschlussfassung bezieht sich auf das im Geschäftsjahr 2008/2009 bei MorphoSys
praktizierte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder; Informationen zur
aktuellen Vergütungspraxis sind in den nachstehenden Erläuterungen sowie im
Vergütungsbericht des Geschäftsberichts enthalten.
Das im August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung (VorstAG) zielt u.a. darauf ab, die Vergütungssysteme der
Unternehmen stärker auf die Erzielung eines nachhaltigen und langfristigen
Unternehmenserfolges auszurichten. Der Vorstand soll dadurch sowohl attraktiv
und leistungsorientiert vergütet werden als auch langfristig an die
Unternehmensentwicklung gebunden sein.
Neben einem im Sinne der positiven Unternehmensentwicklung nachhaltigen
Vergütungsmodell für Vorstandsmitglieder ist entsprechend VorstAG
sicherzustellen, dass die Vergütung sowohl im internen als auch im externen
Vergleich angemessen bzw. marktüblich ist. Dabei ist die Angemessenheit in
Abhängigkeit von der individuellen und der Unternehmensleistung zu beur-teilen
sowie die Üblichkeit im Vergleich mit Wettbewerbern und anderen nationalen und
internationalen Unternehmen vergleichbarer Größe.
Zur Analyse der Vorstandsvergütungspraxis bei MorphoSys hinsichtlich ihrer
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Neuregelungen hat der Aufsichtsrat
unmittelbar nach Inkrafttreten des VorstAG sowie der vergütungsbezogenen Teile
des neu gefassten Deutschen Corporate Governance Kodex einen unabhängigen
externen Vergütungsexperten beauftragt.
Diese Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung
hat gezeigt, dass - unter Berücksichtigung der Unternehmensperformance im
Vergleich zum relevanten Markt - keine Anhaltspunkte für eine unangemessene
Vergütung des MorphoSys-Vorstands bestehen. Hinsichtlich der gesetzlichen
Forderung nach einer nachhaltigen Vergütungssystematik, welche die Abhängigkeit
der variablen Vergütung von überwiegend mehrjährigen Bemessungszeiträumen
vorsieht, stimmt die gegenwärtige Praxis bei MorphoSys bereits mit den
Anforderungen des VorstAG überein. Ein wesentlicher Anteil der
Vorstandsvergütung entfällt bereits auf Leistungen aus einer langfristigen
variablen Vergütungskomponente, wodurch eine ausreichend starke Gewichtung einer
mehrjährig bemessenen variablen Komponente innerhalb der Gesamtvergütung
gewährleistet ist.
Details zur Vergütung des MorphoSys-Vorstands:
Die aktuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der MorphoSys AG besteht
aus fixen Vergütungselementen sowie aus einer kurzfristigen variablen und aus
einer langfristig variablen Vergütungskomponente. Die Zusammensetzung der
Vergütung sowie die Höhen bzw. Zielkorridore der einzelnen
Vergütungsbestandteile werden jährlich durch den Aufsichtsrat auf Basis eines
neutralen Gutachtens überprüft und bei Bedarf durch Beschluss des
Aufsichtsratsplenums angepasst.
Insgesamt ist die Vergütungssystematik darauf ausgerichtet, sowohl die
Verantwortung und individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds als
auch die Leistung des Gesamtvorstands sowie den Unternehmenserfolg und die zu
erwartende Unternehmensentwicklung zu reflektieren. Für die Beurteilung der
Unternehmensleistung im Bemessungszeitraum sowie die Festlegung von
Entwicklungszielen ist dabei nicht nur der interne Vergleich, sondern
insbesondere auch die Relation zum Wettbewerb maßgeblich.
Erläuterung der einzelnen Vergütungskomponenten im Folgenden:
Grundvergütung / Fixum:
Die im Geschäftsbericht ausgewiesenen fixen Bezüge der Vorstandsmitglieder
bestehen aus dem Jahresbruttofestgehalt sowie sonstigen Vergünstigungen.
Sonstige Vergünstigungen beinhalten im Wesentlichen die Nutzung von Firmenwagen,
Zuschüsse zu Kranken-, Sozial- und Invaliditätsversicherung sowie spezielle
Zulagen und Vergünstigungen für ständig im Ausland lebende Vorstandsmitglieder.
Darüber hinaus entrichtet MorphoSys für alle Vorstandsmitglieder Monatsbeiträge
im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, je nach Vertragsgestaltung in eine
Unterstützungskasse, eine Pensionskasse und eine Firmen-Direktversicherung.
Short-term Incentive / Bonus:
Zusätzlich zu den fixen Vergütungskomponenten erhalten die Vorstandsmitglieder
einen erfolgsabhängigen Jahresbonus in Höhe von 60% des Jahresbruttofixgehaltes
bei 100%iger Zielerreichung. Bei Unter- oder Überschreitung der 100%-Grenze
variiert der Bonus entsprechend bis zu einer Obergrenze von max. 75% des
Jahresbruttofixgehaltes. Die jährliche Bonuszahlung ist vom Erreichen der
Unternehmensziele, die vom Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
festgelegt werden, abhängig.
Die Unternehmensziele berücksichtigen die Entwicklung des Unternehmens gemessen
an Umsatz und Jahresergebnis sowie an der Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie
und die erfolgreiche Integration von Geschäftseinheiten oder den Abschluss
und/oder die Verlängerung wichtiger Kooperationen. Die Festlegung der Ziele
erfolgt bis spätestens zum 31.01. des entsprechenden Jahres. Zum Jahresende
bewertet der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung und legt den Bonus auf
Grundlage der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft unter gebührender
Berücksichtigung aller Umstände fest. Der im jeweiligen Geschäftsbericht
genannte Bonus bezieht sich dabei auf im vorangegangenen Geschäftsjahr erreichte
Ziele.
Long-term Incentive / langfristige Variable:
Zur Incentivierung des Vorstands und konsequenten Ausrichtung der Vergütung an
einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung gewährt MorphoSys den Mitgliedern des
Vorstands außerdem einen Long-term Incentive (LTI).
Diese langfristige Vergütungskomponente beinhaltet bis einschließlich 2010 die
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie bis 2009 von Aktienoptionen. Um
auch zukünftig das Handeln des Vorstands auf die wesentlichen Unternehmensziele
der MorphoSys AG und damit auf eine langfristig positive Unternehmensentwicklung
entsprechend der gesetzlichen Anforderungen des VorstAG auszurichten, wird der
Long-term Incentive zurzeit in Zusammenarbeit mit einem externen
Vergütungsexperten überarbeitet. Der im Jahr 2010 zu entwickelnde neue LTI wird
die Performance des Vorstands, gemessen an der Kursentwicklung der
MorphoSys-Aktie sowie an weiteren internen Erfolgskennzahlen (KPIs),
incentivieren.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das vorstehend erläuterte System der
Vorstandsvergütung zu billigen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich zugelassen, einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren
erteilt werden. Von dieser Möglichkeit möchte die Gesellschaft aufgrund eines
entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung Gebrauch machen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30.04.2015 eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 d
und e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausgenutzt werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte
für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots.
* Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht
mehr als 5 % über- oder unterschreiten.
* Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das
Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
Angebote angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
(aa) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch
im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des
anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann
mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten
Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der
Satzung ermächtigt.
(bb) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet.
(cc) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen.
(dd) Die Aktien können auch zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der
Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen
Wandelschuldverschreibungen verwendet werden.
(ee) Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
veräußert und/oder zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum
Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die Mitarbeiter der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der
Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen eingeräumt werden.
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher
erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten auf
den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden,
die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumt werden.
f) Die Ermächtigungen unter lit. d) und lit. e) erfassen auch die Verwendung von
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden.
g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und lit. e) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d),
bb) bis ee) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
h) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter
lit. d, bb) bis ee) und lit. e) verwendet werden.
i) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses
Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen.
7. Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
(ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung
und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelung zur Ausübung
der Stimmrechte durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet
zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer
Medien (online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §§ 16, 17, 18 und 19 Abs. 3 der
Satzung wie folgt zu ändern:
"§ 16 Ort der Hauptversammlung, Einberufung
1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer
deutschen Wertpapierbörse statt.
2. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist
(§ 17 Abs. 1).
§ 17 Teilnahmebedingungen
1. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand
ist ermächtigt, bzw. im Fall der Einberufung durch den Aufsichtsrat der
Aufsichtsrat, in der Hauptversammlung eine auf bis zu 3 Tage vor der
Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.
2. Für die Berechtigung nach Abs. 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depotführende Institut aus. Der Nachweis
muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Echtheit
des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts zurückweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
§ 18 Stimmrecht, Bevollmächtigung
1. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
2. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der
Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in
der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.
Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu
bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden.
3. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der online-Teilnahme
im Einzelnen regeln.
4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an
der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im
Einzelnen regeln.
§ 19 Vorsitz in der Hauptversammlung
3. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden
Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat."
8. Teilaufhebung des Bedingten Kapitals 2003-II, Satzungsänderung
In § 5 Abs. 6 c der Satzung der Gesellschaft ist ein Bedingtes Kapital 2003-II
in Höhe von bis zu EUR 1.288.749,00 enthalten, das nach Maßgabe des Beschlusses
der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.05.2005 (TOP 7) der Ausgabe von bis zu
1.288.749 Wandelschuldverschreibungen an Vorstände und Mitarbeiter der
Gesellschaft dienen soll. Von den bisher aus diesem bedingten Kapital
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen können 464.685 Stück nach Maßgabe der
der Ausgabe zugrundeliegenden Wandlungsbedingungen nicht mehr ausgeübt werden,
da die in TOP 7 a ff) und gg) der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
2005 vorgesehene Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen abgelaufen ist. Um die
Gesellschaft in ihrer Möglichkeit, in Zukunft weitere bedingte Kapitalia in dem
gesetzlich zulässigen Umfang zu beschließen, nicht unnötig einzuschränken, ist
es erforderlich, das Bedingte Kapital 2003-II in Höhe des Betrages aufzuheben,
der der Anzahl der nicht mehr ausübbaren Wandlungsrechte entspricht, d. h. in
Höhe eines Betrages von EUR 464.685,00.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Bedingte Kapital 2003-II in Höhe von bis zu EUR 1.288.749,00 wird um
einen Betrag von EUR 464.685,00 aufgehoben und auf EUR 824.064,00 herabgesetzt.
b) § 5 Abs. 6 c Satz 1 der Satzung ist dementsprechend wie folgt zu ändern:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 824.064,00 durch die
Ausgabe von bis zu 824.064 Stück neuer Stammaktien der Gesellschaft ohne
Nennbetrag bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2003-II)."
9. Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Für das Geschäftsjahr 2010 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende
Barvergütung:
(aa) eine Grundvergütung von EUR 61.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden,
von EUR 45.750,00 für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und von
EUR 30.500,00 für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig
anfallender Umsatzsteuer);
(bb) zusätzlich für den Aufsichtsratsvorsitzenden einen Betrag von EUR 3.000,00
(zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede von ihm geleitete
Aufsichtsratssitzung; für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Betrag von
EUR 1.500,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede
Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen;
(cc) zusätzlich erhalten die Mitglieder für ihre Tätigkeit in
Aufsichtsratsausschüssen folgende Vergütung (jeweils zzgl. etwaig anfallender
Umsatzsteuer):
- der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 9.000,00,
- die übrigen Ausschussmitglieder je EUR 6.000,00.
(dd) zusätzlich erhalten die Mitglieder für jede Teilnahme an einer
Ausschusssitzung je EUR 1.000,00 (jeweils zzgl. etwaig anfallender
Umsatzsteuer).
b) Die Vergütung gemäß vorhergehender Ziff. a (aa) und (cc) ist in gleichen
Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder gemäß vorhergehender Ziff. a
(bb) und (dd) sind am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen
Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig.
c) Die in Ziff. a und b vorgeschlagene Barvergütung erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder auch in den folgenden Geschäftsjahren, es sei denn, die
Hauptversammlung beschließt etwas anderes.
II.
Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. §
186 Abs. 3 und 4 AktG
Aufgrund des zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschlusses der
Hauptversammlung soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien
zu erwerben. Dabei soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene, neue
Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Das Aktiengesetz kennt schon bisher
Ermächtigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren beim genehmigten
Kapital (§ 202 Abs. 1 AktG) und bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
(§ 221 Abs. 2 AktG).
Erwerb über ein Kaufangebot
Neben dem Erwerb über die Börse soll es der Gesellschaft auch möglich sein,
eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu
richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie
viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese
der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, muss
die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu
maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen
auch auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Verwendung eigener Aktien
Die aufgrund dieses sowie früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen
Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden,
insbesondere auch zu den folgenden:
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien
außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu
veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der in § 77 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr
als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote durch Kauf von MorphoSys-Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil
sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere,
Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die
Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im
Rahmen von Unternehmens-zusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten
zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
verlangen nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von
Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den
notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und
flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu
können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich
bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am
Börsenpreis der MorphoSys-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an
einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu
stellen.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtauschrechten von Inhabern von
durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein,
anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene
Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte einzusetzen.
Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen - soweit die jeweiligen in- und ausländischen Konzernunternehmen an
dem MorphoSys-Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmen - zum Erwerb angeboten werden
können (Mitarbeiteraktien). Darüber hinaus sollen auch den Führungskräften der
Gesellschaft und des MorphoSys Konzerns (einschließlich Mitgliedern der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen) eigene Aktien übertragen werden
können. Die Ausgabe eigener Aktien an Führungskräfte, unter der Auflage einer
mehrjährigen angemessenen Haltefrist, sowie an Mitarbeiter liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der
Führungskräfte und der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die
Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener
eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt
einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem
wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von Führungskräften und
Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien
übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene und gesetzlich
zulässige Vergünstigung gewährt werden. Soweit eine Ausgabe eigener Aktien an
Führungskräfte der Zustimmung des Aufsichtsrats der betreffenden Gesellschaft
bedarf, werden eigene Aktien nur nach vorheriger Zustimmung des betreffenden
Aufsichtsrats zum Erwerb angeboten.
Neben der Möglichkeit der aktienbasierten Vergütung für Mitarbeiter der
MorphoSys AG sollen auch die Mitglieder des Vorstands der MorphoSys AG die
Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine aktienbasierte Vergütung
unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann. Die Entscheidung hierüber trifft
allein der Aufsichtsrat der MorphoSys AG als das für die Festlegung der
Vergütung des Vorstands zuständige Organ. Vorstehende Bestimmungen für
Mitarbeiter gelten entsprechend.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses oder eines früheren
Ermächtigungsbe-schlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr
auch solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist
vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher
Weise wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien
verwenden zu können.
Die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann
die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten
Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese
Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat soll daher für
diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der
Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der
Stückaktien vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass
Maßnahmen des Vorstands aufgrund der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung und die Behandlung hiernach erworbener Aktien unterrichten.
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 22.677.078 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
79.896 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 22.597.182 Stück.
2. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. am 30.04.2010, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die
Anmeldung muss zusammen mit einem von einem depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 14.05.2010 (24:00 Uhr MESZ) bei
der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Für den Nachweis genügt die Textform.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Anmeldestelle:
MorphoSys AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 910 86045
E-Mail:WP.HV@Xchanging.com
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch dann
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
MorphoSys AG
HV-Stelle/Investor Relations
Lena-Christ-Str. 48
82152 Martinsried/ Planegg
Fax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333
E-Mail:hv@morphosys.com
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 9.30 Uhr MESZ bis kurz vor
Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung,
Lazarettstr. 33, 80636 München, zur Verfügung.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können
die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Nähere Einzelheiten zur
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein
Vollmachtsformular für den Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären bei der
Bestellung der Eintrittskarte mit zugeschickt. Zur Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters bitten wir Sie, eine Eintrittskarte bei der zuvor
genannten Anmeldestelle zu bestellen, das dieser beigefügte Vollmachts- und
Weisungsformular auszufüllen und bis zum 20.05.2010 eingehend an die folgende
Adresse zurück zu senden:
MorphoSys AG
ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Telefax: +49 (0)8195 - 99 89 664
E-Mail: hv@itteb.de
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.morphosys.de/HV
4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß §
122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital der Gesellschaft
erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Nr. 5 angegebenen Adresse
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Ablauf des
20.04.2010 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Die Aktionäre haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
mindestens seit dem 21. Februar 2010, 0.00 Uhr (MESZ), Inhaber der Aktien sind.
5. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zu
Wahlen (z. B. zur Wahl von Abschlussprüfern) sind ausschließlich an die
nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
MorphoSys AG
HV-Stelle/Investor Relations
Lena-Christ-Str. 48
82152 Martinsried/ Planegg
Fax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333
E-Mail:hv@morphosys.com
Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
06.05.2010 (24:00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der
Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den
anderen Aktionären im Internet unter www.morphosys.de/HV
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt
sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 06.05.2010
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
6. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen mit verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich sind.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach
§ 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken.
7. Veröffentlichung auf der Internetseite
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unterwww.morphosys.de/HV
ist am 09.04.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Martinsried/Planegg, im April 2010
Der Vorstand
[HUG#1401875]
--- Ende der Mitteilung ---
MorphoSys AG
Lena-Christ-Str. 48 Martinsried / München Deutschland
WKN: 663200;ISIN: DE0006632003;Index:TecDAX,TECH All Share,HDAX,Prime All Share,CDAX,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;
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Datum: 09.04.2010 - 16:30 Uhr
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Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG"
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