Reform der Erbschaftssteuer auf dem Prüfstand
Gleich drei Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09) liegen derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVG). Die Richter müssen daher das seit 2009 geltende Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts erneut auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen. Für Erben bedeutet das: Sie können gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Die Beschwerden richten sich einerseits gegen die häufig kritisierten Verstöße des Gleichheitssatzes, andererseits auch gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes. So wird angeführt, dass dem Bund für die umfassende Reform des Erbschaftsteuerrechts die Gesetzgebungskompetenz gefehlt und der Bundesrat nicht wirksam zugestimmt habe. Das Gesetz konnte nur mit Hilfe der hessischen Bundesratsstimmen zustande kommen. Allerdings hatte Hessen zum damaligen Zeitpunkt noch keine vom Parlament gewählte Regierung. Die geschäftsführende Regierung war für die laufenden Geschäfte zuständig, die Durchsetzung der umstrittenen Reformvorhaben zählte aber nicht dazu, so die Argumentation. Neben diesen formellen Fragen zum Gesetzgebungsverfahren, müssen sich die Richter des BVG auch inhaltlich mit dem Gesetz auseinandersetzen. Die materiellrechtlichen Rügen beschäftigen sich mit der Frage der Unternehmensnachfolge durch Kinder, der Steuerbefreiung des Familienheims begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern für Kinder, die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Lebensgemeinschaften sowie der Problematik, dass große Teile des Familienbesitzes veräußert werden müssten, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können.
Ein Teil dieser Rügen wird bereits durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz entschärft. So gelten hinsichtlich der Unternehmensnachfolge entschärfte Behaltensfristen und Grenzwerte für Verschonungsabschlag und Lohnsumme. Um dem familiären Näheverhältnis gerecht zu werden, wurden niedrigere Steuersätze in der Steuerklasse II eingeführt. Für die steuerpflichtigen Erwerbe von mehr als 600.000 bis 6.000.000 Euro bleibt die tarifäre Gleichstellung (30 Prozent) bei den Steuerklassen II und III bestehen. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Gleichstellung ist bereits ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: II B 168/09).
Für Steuerzahler, die nach 2008 etwas geschenkt oder vererbt bekommen haben, bedeutet das: Sollte eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) hinsichtlich dieser Verfahren erfolgt sein, kann die Festsetzung nach Ergehen der Urteile aufgehoben oder geändert werden. Ansonsten können Erben unter Hinweis auf die genannten Aktenzeichen Einspruch einlegen und die Verfahren ruhen lassen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass das Finanzamt den Einspruch ruhend stellt. Die Erfolgsaussichten sind vom Ausgang der drei Beschwerdeverfahren abhängig. Es bestehen unseres Erachtens jedoch Zweifel daran, dass es zu einer rückwirkenden Änderung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts kommen wird. Sollte es dennoch zu einem positiven Ausgang der Verfahren kommen, gibt es für den Steuerzahler möglicherweise eine Erstattung, ansonsten bleibt alles beim Alten. Das Aufspringen auf Prozesse Dritter ist also risikolos.
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