Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

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Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig



(pressrelations) - Am späten Nachmittag des 5. August 2008 tötete der Angeklagte N.A. den ehemals mit ihm befreundeten E.C. im Gewerbegebiet von Lotte-Wersen mit elf Messerstichen. Die vier weiteren Angeklagten, die mit N.A. verwandt oder verschwägert sind, erkannten und billigten das Vorhaben des N.A. spätestens, als sie diesen von hinten mit dem Messer auf das Opfer zukommen und auf es einstechen sahen. Einer der Angeklagten zeigte N.A. zudem mehrmals, wohin er stechen sollte; ferner "feuerten" er sowie die weiteren Angeklagten N.A. "bei dem Stechen an", einer von ihnen hielt zudem die Ehefrau des Opfers fest, um sie daran zu hindern, ihrem Ehemann zu helfen.

Das Landgericht Münster hatte die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen zwischen sieben und zwölf Jahren verurteilt. Von niedrigen Beweggründen ? einem "Ehrenmord" - vermochte sich die Jugendkammer nicht zu überzeugen, obwohl sie das Tatmotiv "in erster Linie" in einem unterstellten Verhältnis zwischen dem späteren Tatopfer und der Ehefrau eines der Angeklagten sah; denn sie konnte trotz schon vor der Tat bestehender "Bestrafungspläne" nicht ausschließen, dass die Angeklagten den Tötungsentschluss erst spontan vor Ort gefasst hätten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da das Landgericht ohne Rechtsfehler die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke als nicht hinreichend sicher erwiesen angesehen hat.

Auch die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten hatten zum Schuldspruch keinen Erfolg. Der Senat hat jedoch auf eine Verfahrensrüge hin sämtliche Strafaussprüche aufgehoben. Dieser Verfahrensrüge lag zugrunde, dass die Jugendkammer zwei yezidischen "Geistlichen" ein Zeugnisverweigerungsrecht über den Inhalt eines mehrere Monate vor der Tat geführten "Versöhnungsgesprächs" zwischen den Familien der Angeklagten und des späteren Opfers zugebilligt hatte. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht zwar nicht nur den Geistlichen der staatlich anerkannten, öffentlich rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften zusteht, dass es sich bei der Teilnahme an dem "Versöhnungsgespräch" jedoch nicht um eine - von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO geforderte - seelsorgerische Tätigkeit handelte. Die Zeugen hätten daher aussagen müssen.



Urteil vom 15. April 2010 - 4 StR 650/09

Landgericht Münster - Urteil vom 18. Juni 2009 - 1 KLs 30/ Js 202/08 (27/08) -

Karlsruhe, den 15. April 2010


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Datum: 15.04.2010 - 23:17 Uhr
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