Dittmar: Sexuelle Identität muss in die Verfassung

Dittmar: Sexuelle Identität muss in die Verfassung

ID: 191325

Dittmar: Sexuelle Identität muss in die Verfassung



(pressrelations) - gigen Mittwoch findet im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) statt. Hierzu erklärt der Vorsitzende des Arbeitskreises Lesben und Schwule in der SPD (Schwusos) Ansgar Dittmar:

Im Rahmen der aktuellen Beratungen zu den vorliegenden Gesetzentwürfen zur Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes heißt es für die Parteien im Deutschen Bundestag: Farbe bekennen! Es ist an der Zeit, Klarheit zu schaffen und jegliche Diskriminierung aufgrund des Merkmals der sexuellen Identität verfassungsrechtlich zu verbieten.

Durch die bestehenden einfachgesetzlichen Diskriminierungsverbote hat sich die rechtliche Situation zwar deutlich verbessert. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz schafft jedoch eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber. Letztlich steht es für das deutliche Bekenntnis, dass Gesichtspunkte der sexuellen Identität eine ungleiche Behandlung unter keinen Umständen rechtfertigen können.

Wir begrüßen, dass mittlerweile auch Landesregierungen unter CDU und FDP Beteiligung erkannt haben, dass der Diskriminierungsschutz grundgesetzlich festgeschrieben werden muss, um dem Wechselspiel einfacher politischer Mehrheiten und gesellschaftlicher Kräfte endgültig entzogen zu werden. Lediglich die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP verweigern sich weiter diesem Schritt. Wir fordern alle Bundestagsabgeordneten auf, in den laufenden Beratungen ihrer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe gerecht zu werden und ihr Gewissen anstatt der Fraktionszugehörigkeit sprechen zu lassen, um diese Lücke in unserer Verfassung endlich zu schließen. Damit würde der Gesetzgeber der breiten überparteilichen Zustimmung gerecht werden, auf die sich die Aufnahme der sexuellen Identität in den Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 stützt.




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Datum: 20.04.2010 - 18:47 Uhr
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