Eckpunktepapier zum Beschäftigten-Datenschutz bestätigt UIMC-Politik
nktepapier zum Beschäftigten-Datenschutz bestätigt UIMC-Politik
Das Eckpunktepapier des BMI vom 01.04.2010 enthält in Vorbereitung auf eine Beschäftigtendatenschutzregelung einige bemerkenswerte Vorschläge, von denen einer der schon seit Jahren von der UIMC vertretenen E-Mail-Politik im Hinblick auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs durch den Arbeitgeber in Bezug auf Mitarbeiter/Beschäftigte entspricht. Das Eckpunktepapier sagt hierzu folgendes:
"Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet
Der Arbeitgeber soll - insbesondere zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken sowie zu Zwecken der Korrupti-onsbekämpfung/Compliance - die Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren dürfen. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu beachten. Die Inhalte von Telefonaten sollen einem besonderen Schutz unterliegen."
Hier wird das Kontrollrecht des Arbeitgebers im Sinne einer begründeten Zweckbindung von Überwachungsmaßnahmen ausdrücklich bestätigt. Dass die berechtigten schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten zu beachten sind, ist nach den Regeln des BDSG schon fast eine triviale Aussage, auch wenn eine Präzisierung dieser Interessen für die praktische Umsetzung hilfreich ist. Interessant ist allerdings auch die vom BMI gegebene Erläuterung in Form des Beispiels:
"Ist die Nutzung des Internets nur zu beruflichen Zwecken erlaubt, soll der Arbeitgeber das Nutzungsverhalten des Beschäftigten ohne Anlass nur stichprobenhaft kontrollieren dürfen, um etwa festzustellen, ob verbotene Inhalte aufgerufen werden.
Ist die Nutzung des Internets demgegenüber auch für private Zwecke erlaubt, sollen wie bisher die Vorschriften des Telemediengesetzes gelten."
Dieses Beispiel unterstützt die von der UIMC schon immer vertretende Nutzungspolitik für E-Mails und Internet dergestalt, dass aus ihm fast zwangsläufig abgeleitet werden kann, dass ein Arbeitgeber zur Vermeidung von Problemen prinzipiell die Nutzung des Internets und des E-Mails nur zu beruflichen Zwecken erlauben sollte. Jede andere betriebliche Lösung erweist sich im Hinblick auf diese vorgesehene Regelung als grundsätzlich problematisch, auch im Zusammenhang von Vertretungs- und Nachfolgeregelungen. Dies zeigt aber, dass es auch weiterhin interner Regelungen bedarf, die insbesondere durch einen praxisorientierten Datenschutzbeauftragten geschaffen werden sollten.
Die UIMC vertritt grundsätzlich einen qualitativ hochwertigen Datenschutz; Informationen zu ihrem Leistungsprogramm unter www.uimc.de
Pressekontakt
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co KG
Prof. Dr. Reinhard Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 ? 0
Fax: 0202 / 265 74 ? 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.de
Das Eckpunktepapier des BMI vom 01.04.2010 enthält in Vorbereitung auf eine Beschäftigtendatenschutzregelung einige bemerkenswerte Vorschläge, von denen einer der schon seit Jahren von der UIMC vertretenen E-Mail-Politik im Hinblick auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs durch den Arbeitgeber in Bezug auf Mitarbeiter/Beschäftigte entspricht. Das Eckpunktepapier sagt hierzu folgendes:
"Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet
Der Arbeitgeber soll - insbesondere zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken sowie zu Zwecken der Korrupti-onsbekämpfung/Compliance - die Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren dürfen. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu beachten. Die Inhalte von Telefonaten sollen einem besonderen Schutz unterliegen."
Hier wird das Kontrollrecht des Arbeitgebers im Sinne einer begründeten Zweckbindung von Überwachungsmaßnahmen ausdrücklich bestätigt. Dass die berechtigten schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten zu beachten sind, ist nach den Regeln des BDSG schon fast eine triviale Aussage, auch wenn eine Präzisierung dieser Interessen für die praktische Umsetzung hilfreich ist. Interessant ist allerdings auch die vom BMI gegebene Erläuterung in Form des Beispiels:
"Ist die Nutzung des Internets nur zu beruflichen Zwecken erlaubt, soll der Arbeitgeber das Nutzungsverhalten des Beschäftigten ohne Anlass nur stichprobenhaft kontrollieren dürfen, um etwa festzustellen, ob verbotene Inhalte aufgerufen werden.
Ist die Nutzung des Internets demgegenüber auch für private Zwecke erlaubt, sollen wie bisher die Vorschriften des Telemediengesetzes gelten."
Dieses Beispiel unterstützt die von der UIMC schon immer vertretende Nutzungspolitik für E-Mails und Internet dergestalt, dass aus ihm fast zwangsläufig abgeleitet werden kann, dass ein Arbeitgeber zur Vermeidung von Problemen prinzipiell die Nutzung des Internets und des E-Mails nur zu beruflichen Zwecken erlauben sollte. Jede andere betriebliche Lösung erweist sich im Hinblick auf diese vorgesehene Regelung als grundsätzlich problematisch, auch im Zusammenhang von Vertretungs- und Nachfolgeregelungen. Dies zeigt aber, dass es auch weiterhin interner Regelungen bedarf, die insbesondere durch einen praxisorientierten Datenschutzbeauftragten geschaffen werden sollten.
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Datum: 22.04.2010 - 11:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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