Hausratversicherung - Versicherte Gefahr: Brand
Unsere Hausratversicherung schützt unser Hab und Gut. Auch bei Feuer - oder muss ein Brand vorliegen? Wo liegen die Unterschiede?
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In den Bedingungen zur Hausratversicherung VHB 2008 ist als versicherte Gefahr der Brand eingeschlossen. Danach definiert sich dieser als ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten konnte.
In einer Schadensmeldung an die Hausratversicherung hat ein Geschädigter formuliert: "Als wir die Kerzen unseres Tannenbaumes zu Weihnachten angezündet haben, fing ein trockener Ast plötzlich Feuer. Dieses griff auf die Gardine über. Obwohl wir einen Eimer Wasser zum Löschen bereitstehen hatten, brannte die Gardine auf ..."
In diesem Fall ist der Brandbegriff für die Hausratversicherung erfüllt. Das Feuer hat seinen bestimmungsgemäßen Herd - am Weihnachtsbaum - verlassen und die Gardine in Brand gesetzt. Das Feuer konnte sich aus eigener Kraft an einer versicherten Sache ausbreiten.
Ein Schadenfeuer liegt dann vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
Ein Brand muss ein Feuer sein. Ein Feuer ist immer mit einer Lichterscheinung verbunden, wie z. B. Flamme, Glut oder Funken.
Das Feuer muss ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder ihn verlassen haben. Ein Brand entsteht ohne bestimmungsgemäßen Herd z. B. bei einem Blitzschlag oder einem Kurzschluss. Der bestimmungsgemäße Herd dient dazu, ein Feuer zu erzeugen, z. B. im Kamin oder am Streichholz. Verlässt es diesen Herd bestimmungswidrig, wird daraus ein Brand.
Das Feuer muss sich aus eigener Kraft ausbreiten können. Dieses geschieht, wenn z. B. ein Streichholz auf den Sofabezug fällt und dieser anfängt zu brennen. Die Glut, die nur einen Sengfleck verursacht, ist kein Brand - das Feuer konnte sich aus eigener Kraft nicht ausbreiten.
Bildquelle: Michael Ottersbach, www.pixelio.de
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Datum: 23.04.2010 - 10:59 Uhr
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