Austausch von Finanzdaten mit der Türkei - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung noch möglich
Austausch von Finanzdaten mit der Türkei - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung noch möglich

(firmenpresse) - Im Kampf gegen Steuerhinterziehung werden Ende September Informationen zu Auslandskonten an den deutschen Fiskus gesendet. Mit dabei ist erstmals die Türkei. Noch besteht die Chance zur Selbstanzeige.
Regelmäßig Ende September werden im Rahmen des Automatischen Informationsaustausch (AIA) Finanzdaten unter den teilnehmenden Staaten übermittelt. Mehr als 100 Staaten beteiligen sich an dem Austausch und erhalten so Finanzdaten ihrer steuerpflichtigen Bürger, die im Ausland Konten unterhalten. In diesem Jahr wird auch erstmals die Türkei Daten an die deutschen Steuerbehörden übermitteln. Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und Einkünfte auf Auslandskonten, z.B. in der Türkei, nicht angibt, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar. Durch den Automatischen Informationsaustausch bleiben die unversteuerten Einkünfte den deutschen Steuerbehörden nicht länger verborgen. Noch besteht die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Im Rahmen des AIA werden umfangreiche Daten von Bankkunden mit Wohnsitz im Ausland übermittelt. Neben Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Betroffenen sind dies vor allem der Kontostand, Einnahmen aus Kapitalerträgen oder Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren. Die Daten werden in Deutschland zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und gehen von dort weiter an die zuständigen Finanzämter.
Wurden die Einkünfte in Deutschland nicht korrekt angegeben, drohen nicht nur entsprechende Nachforderungen. Dann geht es auch um den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung wird hart sanktioniert und es drohen Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen.
Wer unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten hat, kann durch eine Selbstanzeige einer Strafe entgehen. Die Selbstanzeige kann aber nur strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat durch die Steuerbehörden gestellt wird und vollständig ist. Vollständig bedeutet, dass die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre beinhalten muss.
Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind hoch und von dem Laien kaum zu erfüllen. Dabei können schon kleine Fehler dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt.
im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so gestalten, dass sie wirksam ist.
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Datum: 17.09.2021 - 10:15 Uhr
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