Gesetzliche Regelungen für Schneeketten- und Winterreifenpflicht in Europa

Gesetzliche Regelungen für Schneeketten- und Winterreifenpflicht in Europa

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Die gesetzlichen Vorgaben für Schneeketten und Winterreifen für Nutzfahrzeuge von mehr als 3500 Kilogramm fallen in Europa von Land zu Land oft unterschiedlich aus. Umso wichtiger ist es, sie zu kennen.



(firmenpresse) - Deutschland

Seit dem 1. Januar 2018 sind in Deutschland Fahrzeuge mit weniger als 3,5 Tonnen GG mit Reifen mit dem Alpine-Symbol an sämtlichen Achspositionen zu versehen. Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen GG werden mit Reifen, die das Alpine-Symbol tragen, an den Radpositionen der Achsen, die ständig betrieben werden, ausgestattet.

Seit dem 1. Juli 2020 sind zudem für die Vorderlenkachsen Reifen vorgeschrieben, die über eine Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol verfügen. Herrschen winterliche Verhältnisse, trifft dies auch auf Reifen zu, die seit dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden. Dagegen gelten M+S Reifen, die vor dem 1.1. 2018 produziert wurden, als Ausrüstung für den Winter als akzeptabel.

Bei einer entsprechenden Ausschilderung sind Schneeketten gestattet, dagegen besteht ein Verbot für Spikereifen. Als Ausnahmefall gilt das Deutsche Eck. Im Falle einer Bereifung, die nicht angepasst ist, drohen 60 Euro Strafgebühr. Aufgrund von Behinderungen durch eine unangemessene Bereifung sind 80 Euro Strafe zu entrichten, aufgrund einer Gefährdung durch unzulässige Bereifung steigt die Strafgebühr auf 100 Euro. Kommt es deswegen zu einem Unfall, müssen 120 Euro entrichtet werden.

Belgien

In Belgien besteht keine grundsätzliche Pflicht für Winterreifen. Es muss allerdings eine symmetrische Verwendung von Winterreifen oder M+S Reifen je Achse stattfinden.

Auf Straßen, die von Eis und Schnee bedeckt sind, dürfen Schneeketten verwendet werden. Dagegen ist das Benutzen von Spikereifen untersagt.

Frankreich

In Frankreich sind keine allgemein gültigen Bestimmungen für Winterreifen vorhanden. Bestehen Ausnahmen, werden diese durch Verkehrsschilder angegeben. Handelt es sich um Straßen mit der Kennzeichnung B26, ist eine Winterausrüstung Pflicht.

Im Falle einer entsprechenden Beschilderung müssen Schneeketten verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit weniger als 3,5 Tonnen hzG sind vom ersten Sonnabend vor dem 11. November bis zum letzten Märzsonntag bei einem Tempolimit von 60 bis 90 km/h Spikereifen vorgeschrieben. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Sticker kenntlich gemacht werden. Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen hzG besteht ein Spikeverbot.



Italien

In Italien gibt es keine grundsätzliche Pflicht für Winterreifen. Liegen Ausnahmen vor, werden diese durch Verkehrsschilder angegeben. Für die Klassen M1, N1 und O1 besteht die Wintervorschrift RU/1580. Liegt Schnee auf der Autobahn, ist die lokale Polizei dazu berechtigt, ein Transitverbot für einige Abschnitte zu erlassen.

Schneeketten müssen mitgeführt werden. Bei Eis und Schnee auf der Fahrbahn herrschen lokale Vorschriften.

Luxemburg

Herrschen in Luxemburg winterliche Straßenverhältnisse, werden Busse und Lkw mit Winterreifen ausgerüstet. Dabei reichen die Kennzeichen M+S aus.

Auf luxemburgischen Straßen, auf denen Eis und Schnee liegt, sind Schneeketten zulässig.

Niederlande

In den Niederlanden gibt es keine allgemeinen Vorgaben für das Ausstatten von Lieferwagen mit Winterreifen.

Während Schneeketten auf Fahrbahnen mit Eis und Schnee gestattet sind, besteht für Spikereifen ein Verbot.

Österreich

In Österreich herrscht vom 1. November bis zum 15. April eine Pflicht für Winterreifen. Bei Missachtung kann der Führerschein entzogen werden. Außerdem drohen Bußgelder von 35 bis zu 5000 Euro. Lkw mit mehr als 3,5 hzG sind verpflichtet, Reifen mit M+S Kennzeichen und/oder dem Alpine-Symbol mindestens an einer Antriebsachse auszustatten. Für Busfahrzeuge besteht die Winterreifenpflicht vom 1. November bis zum 15. März.

Vom 1. November bis zum 15. April sind in Österreich Schneeketten für wenigstens zwei Antriebsräder mitzuführen. Für Busse im Linienverkehr bestehen Ausnahmen. Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen hzG dürfen keine Spikereifen haben.

Polen

In Polen werden Winterreifen für Lkw empfohlen. Es bestehen allerdings keine allgemeinen Vorschriften.

Schneeketten sind nur auf Straßen, auf denen Eis und Schnee liegt, gestattet. Durch entsprechende Schilder wird eine Pflicht für Schneeketten angezeigt. Spikereifen sind nicht erlaubt.

Rumänien

Herrschen winterliche Straßenbedingungen, sind sämtliche Fahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG sowie Busse mit mehr als neun Sitzen mit Winterreifen oder M+S-Reifen an ihrer Antriebsachse auszurüsten.

Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen hzG herrscht Schneekettenpflicht, sofern eine entsprechende Beschilderung besteht. Ebenso muss Sand sowie eine Schneeschaufel vorhanden sein. Spikereifen sind nicht gestattet.

Spanien

In Spanien sind auf hochgelegenen Gebirgsstraßen mit rotem Level Busse an sämtlichen Achspositionen mit Reifen auszustatten, die die Kennzeichnung 3PMSF tragen. Motorisierte Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen für den Transport von Nahrungsmitteln, Schmelzmitteln, zur Müllentsorgung oder Unfallhilfe dürfen die Straßen mit Winterreifen benutzen. Dagegen sind andere Fahrzeuge nicht gestattet.

Auf hochgelegenen spanischen Gebirgsstraßen mit dem Level Rot müssen Motorwagen und Busse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen Schneeketten anlegen, wenn sie nicht über Winterreifen verfügen. Spikereifen sind nicht erlaubt.

Schweiz

In der Schweiz gibt es keine allgemeinen Bestimmungen für Winterreifen. Es liegen jedoch regionale Vorschriften für winterliche Straßenbedingungen vor, wie beispielsweise an den Alpenpässen.

Bestehen entsprechende Verkehrszeichen und herrschen winterliche Bedingungen, ist der Einsatz von Schneeketten erforderlich. Fahrzeuge mit Spikereifen erhalten einen Aufkleber mit der Beschriftung 80 km/h.
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Datum: 05.10.2021 - 13:46 Uhr
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 06.10.2021

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