EuGH wird zum Widerruf bei Pkw-Leasing entscheiden

EuGH wird zum Widerruf bei Pkw-Leasing entscheiden

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(ots) -

Mit Beschluss vom 22.09.2021 - 17 U 42/20 - hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Kilometerleasingverträgen vorgelegt. Der EuGH soll im Zuge eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens zwei Rechtsfragen klären:

1. Handelt es sich bei Kilometerleasingverträgen um eine Dienstleistung aus dem Bereich "Mietwagen" und ermöglichen sie Verbrauchern deshalb kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß der Ausnahmeregelungen in Art. 16 lit. l) RL 2011/83/EU?

2. Falls dies nicht zutrifft: Handelt es sich bei Kilometerleasingverträgen um eine Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG, die von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU übernommen wurde?

"Übersetzt bedeutet dies, dass der EuGH darüber entscheiden soll, ob der Leasingnehmer im Falle einer Widerrufsmöglichkeit sämtliche gezahlten Raten zurückverlangen kann oder nicht", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Nach unserer Rechtsauffassung ist diese Rückforderungsmöglichkeit im Regelfall bereits nach deutschem Recht gegeben. Wir gehen davon aus, dass der EuGH unsere Rechtsauffassung bestätigen wird."

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt bei Kilometerleasingverträgen unter anderem davon ab, dass der Verbraucher die richtigen Informationen von der Leasinggesellschaft erhält. HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern schon jetzt kostenfreie Überprüfungen ihrer Leasingverträge dahingehend an, ob sie fehlerfreie oder mangelhafte Vertragsunterlagen erhalten haben. Bereits geprüft wurden beispielsweise Verträge der Volkswagen Leasing GmbH, der Santander Consumer Leasing GmbH, der BMW Bank GmbH oder z.B. auch der Mercedes-Benz Leasing GmbH. Das Bestehen eines Widerrufsrechts bei Leasingverträgen wurde auf nationaler Ebene beispielsweise vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19 - anerkannt. Weiter urteilte das Oberlandesgericht, dass der Leasingnehmer alle gezahlten Raten zurückverlangen kann und die restlichen Raten nicht mehr zahlen muss.



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