Arbeitsrecht und Schwangerschaft
ID: 193440
1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin
Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.
Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder
-dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war
oder
-der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.
Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.
Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn ihr Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.
Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.
2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin
Sie selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Beachten Sie aber mögliche Nachteile beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).
3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz
Während der Schwangerschaft brauchen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnten. Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel
-für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben
-für Arbeiten, bei denen Sie sich häufig beugen und strecken
-regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen)
-mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat).
Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat oder der Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten.
Wenn Ihre Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, werden Sie von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.
Grundsätzlich gilt, dass während der Arbeit auf ausreichende Erholungspausen geachtet werden muss. Auch muss Ihr Arbeitgeber Sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit müssen Sie nicht nacharbeiten.
4. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie dies selbst ausdrücklich wünschen. Sie können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
Während der gesamten Mutterschutzfrist haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie Ihr letztes Nettoeinkommen. Wenn Sie wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausüben können, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht einfach kürzen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Datum: 26.04.2010 - 23:47 Uhr
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