Steuerhinterziehung in Höhe von 19 Millionen Euro aufgedeckt
Zweite Thüringer Praktikertagung zum Steuerstrafrecht
Erfurt • Die rechtliche Verwendung von Daten-CDs aus dem Ausland, der bundesweite Anstieg der Selbstanzeigen und weitere Themen der aktuellen Rechtssprechung werden auf der heutigen Tagung des Thüringer Arbeitskreis Steuerstrafrecht e.V. in Erfurt diskutiert.
Im Jahr 2009 waren im Freistaat 50 Fahnder zur Überführung von Steuervergehen im Einsatz und deckten Steuerhinterziehungen in Höhe von rund 19 Millionen Euro auf. Die vier ansässigen Steuerfahndungsstellen in Erfurt, Gera, Mühlhausen und Suhl brachten 2.440 Vergehen zur Anzeige, leiteten 1.131 Strafverfahren ein und nahmen 447.197 Euro an Geldstrafen und 100.000 Euro an Geldbußen ein. Zudem wurden Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Jahren und 2 Monaten verhängt.
Ein wichtiges Thema der 2. Thüringer Praktikertagung zum Steuerstrafrecht wird insbesondere die rechtliche Verwertbarkeit von Telefonüberwachungen und Daten-CDs sein. Diskutiert wird, ob diese im deutschen Strafrecht Anwendung finden dürfen. So genannte Zufallsfunde von Steuerhinterziehungen bei angeordneten Telefonüberwachungen sind derzeitig verwertbar. Bei Daten-CDs ist die Rechtslage bisher unzureichend geklärt.
Im Jahr 2009 kam es zur Verabschiedung verschiedener steuerrechtlichen Gesetze und Regelungen. Die Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen wurde beispielsweise von 5.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben. Damit sollen Wirtschaftstäter mit sehr hohem Einkommen bei der Bemessung der Geldstrafe angemessen berücksichtigt werden. Zusätzlich wurden auf Bundesebene neue Abkommen mit bisher nicht kooperationsbereiten Staaten, wie beispielsweise Hongkong oder Lichtenstein, geschlossen.
Das Bundesfinanzministerium kündigte für das Jahr 2010 weiterhin an, 200 neue Stellen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu schaffen.
Auch die Steuerberater werden stärker in die Pflicht genommen. Bei einem Verdacht, dass ein Mandant in Geldwäsche verstrickt ist, gilt die sofortige Anzeigepflicht (§11 Abs. 3 GwG). Bei Unterlassung der Anzeige droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Indizien reichen hier zur Anzeigenstellung bereits aus.
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Datum: 28.04.2010 - 16:41 Uhr
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