Sonderzahlungen an Mitarbeiter: Das gilt es zu wissen

Sonderzahlungen an Mitarbeiter: Das gilt es zu wissen

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Insbesondere in der Weihnachtszeit haben Sonderzahlungen an Mitarbeiter Hochkonjunktur. Manch ein Arbeitnehmer ist der Ansicht, einen unumstößlichen Anspruch auf derartige Leistungen zu haben. In der Realität ist dem nicht so. Um was handelt es sich, wenn von Sonderzahlungen die Rede ist, welche Möglichkeiten existieren, Beschäftigten Anerkennungen für Ihre erbrachten Leistungen in Form von monetären Zuwendungen zukommen zu lassen und wie werden diese versteuert? All diese Fragen klärt der nachfolgende Artikel.

Sonderzahlungen - was ist das überhaupt?

Umgangssprachlich werden unter Sonderzahlungen von den meisten Menschen Prämien wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld verstanden. Mitunter werden diese bereits Anfang des Jahres von den Begünstigten in das Budget mit eingeplant, um davon exemplarisch Geschenke für die Liebsten zu erwerben oder den Sommerurlaub zu finanzieren.

Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht werden Sonderzahlungen unter den Begriff "sonstige Bezüge" klassifiziert. Damit ist bereits klar, dass solche Zuwendungen unabhängig vom regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Im Klartext: Bei Sonderzahlungen handelt es sich um freiwillige Zahlungen an die Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers, die über das reguläre Gehalt hinausgehen.

Inwiefern muss zwischen dem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen differenziert werden?

In Bezug auf die Lohnsteuer und auch hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts sind sonstige Bezüge anders zu behandeln als der konventionelle Arbeitslohn.

Der reguläre Arbeitslohn zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass damit regelmäßig die Arbeitsleistung des Mitarbeiters innerhalb von klar bestimmten Zeiträumen vergütet wird. Dies umfasst die Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag sowie eventuell erbrachte Überstunden und Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Demgegenüber sind Sonderzahlungen Vergütungen, die nicht unter den Arbeitslohn fallen. Das sind beispielsweise einmalige finanzielle Zuwendungen aus besonderem Anlass oder zu bestimmten Zwecken.

Welche Arten von Sonderzahlungen existieren?

Im Groben werden Sonderzahlungen in vier Kategorien unterteilt:


  • Gratifikationen: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Hochzeits- und Geburtshilfe sowie Treueprämien.

  • Abfindungen: Vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen an den Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Leistungsboni: Boni für besondere erbrachte Leistungen

  • Tantiemen: erfolgsabhängige Zahlungen des Unternehmens an den Mitarbeiter



Hinweis: Zuwendungen zur Bewältigung der Belastungen der Corona-Krise (umgangssprachlich Corona-Prämie genannt) sind Gratifikationen.

Achtung: Steuer- und Sozialabgabepflicht

Einmalzahlungen an Mitarbeiter sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Solche Zuwendungen fallen aus steuerrechtlicher Sicht in die "sonstigen Bezüge" und sind entsprechend zu deklarieren.

Für die Berechnung der individuellen steuerlichen Abgabenhöhe wird die Zahlung so behandelt, als wäre sie über das gesamte Jahr zu gleichmäßigen Beträgen gezahlt worden.

Darüber hinaus sind Sozialversicherungsbeiträge auf die erhaltenen Prämien zu begleichen. Diese werden aktuell im Monat der Auszahlung kalkuliert beziehungsweise festgesetzt. Zwecks Ermittlung der exakten Beitragshöhe ist das gesamte Jahresgehalt maßgebend. Wichtig: Es gilt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese hat den Zweck, die Sozialversicherungsbeiträge zu deckeln.

Corona-Prämie

Bis zum 31. März 2022 ist es möglich, Beschäftigten Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1500 EUR zuzuweisen, ohne dass darauf Steuerabgaben fällig werden. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Corona-Krise erkennbar sein muss. Der Betrag ist weder auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

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Datum: 20.12.2021 - 13:35 Uhr
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