Hahn Rechtsanwälte erstreiten weiteres positives Urteil gegen Delbrück Bethmann Maffei AG - Landgericht Frankfurt spricht Schadensersatz wegen verschwiegenem Kick-Back beim Kauf von Zertifikaten zu
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Hamburg, 04.05.2010 Das Landgericht Frankfurt hat aktuell in einem von Hahn
Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstrittenen Urteil vom 12.04.2010 - 2/19 O
346/09 - die Delbrück Bethman Maffei AG wegen fehlerhafter Anlageberatung in
Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten zu Schadensersatz verurteilt.
Die Anlegerin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile
ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank mit der
WKN CZ 3336 zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein
Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei
225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der
Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial
Instruments Directive" (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen
aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von
4 % erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht
mitgeteilt worden sei.
Das Gericht hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem
Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht
durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen
Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebs-vergütungen gewusst.
Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von
Vertriebsvergütungen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges
Verhalten in sämtlichen anderen Fällen zu. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Provisionen zum Anlass genommen worden wären, von einem Erwerb
Abstand zu nehmen.
Das Urteil hat nach der Auffassung von hrp über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung. Die Bank habe eingeräumt, dass sie vor der Umsetzung der Mifid nicht
regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Spätestens mit dem BGH-Urteil
vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - war der Beklagten bekannt, dass über
Rückvergütungen aufgeklärt werden muss. Insoweit ist wahrscheinlich von einem
vorsätzlichen Pflichtverstoß der beratenden Bank auszugehen.
Das hat zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG im
vorliegenden Fall nicht greift. Auch andere Anleger mit ähnlicher
Fallkonstellation können ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Anlageberatung trotz Ablauf der Dreijahresfrist noch geltend machen. Bei
vorsätzlichem Verhalten ist nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften die
Kenntnis über den Pflichtverstoß für den Beginn der Verjährungsfrist
entscheidend.
Zum Kanzleiprofil:
Laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2009/2010, gehört Hahn
Rechtsanwälte zu den bundesweit tätigen "häufig empfohlenen" Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz. RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich
im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann
sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch
zu den "häufig empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte mit Standorten in
Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger. In
monatlichem Turnus führt hrp Beratungstage in Stuttgart und Berlin durch.
Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RA Peter Hahn
Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
Fon: +49-40-367987
Fax: +49-40-365681
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
[HUG#1411456]
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Hahn Rechtsanwälte
Linzer Str. 5 Bremen Deutschland
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Datum: 04.05.2010 - 11:05 Uhr
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