Erzbistum Freiburg: Urteil des VGH Baden-Württemberg sichert Steuergerechtigkeit und Rechtsklarheit
ID: 196310
Urteil sichert Steuergerechtigkeit und Rechtsklarheit
Erzbistum: Körperschaft und Glaubensgemeinschaft untrennbar
Mannheim / Freiburg (pef). Wer aus einer Kirche austritt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am Dienstag (4. Mai) verkündeten Urteil entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat damit der Berufung des Erzbistums Freiburg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben, das die Bescheinigung über den Kirchenaustritt eines emeritierten Professors für katholisches Kirchenrecht als rechtmäßig angesehen hatte. Diese am Dienstag in Mannheim verkündete VGH-Entscheidung trägt nach Auffassung des Erzbistums Freiburg zur Rechtsklarheit und Steuergerechtigkeit bei. Die Juristen des Erzbistums hatten in diesem Rechtsstreit unter Hinweis auf entsprechende gesetzliche Regelungen deutlich gemacht, dass eine Kirchenaustrittserklärung keine Bedingungen und Zusätze enthalten darf und unzulässige Zusätze zur Nichtigkeit solcher Austrittserklärungen führen. Dieser Argumentation hat sich der VGH Baden-Württemberg angeschlossen und festgestellt, dass ein 'Kirchensteueraustritt' nicht statthaft ist. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 1 S 1953/09).
Hintergrund des Streits: Ein pensionierter Kirchenrechtsprofessor wollte mit einer entsprechend formulierten Austrittserklärung die 'Körperschaft öffentlichen Rechtes' verlassen (um Kirchensteuern zu sparen), aber zugleich Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben. Solche modifizierte Kirchenaustrittserklärungen sind jedoch nach Überzeugung des Erzbistums Freiburg unzulässig: "Der neutrale Staat darf den Kirchenaustritt nur blanko und ohne Einschränkungen, Bedingungen und sonstige Beschönigungen zulassen.' Bereits gegen Ende der 1960er-Jahre und in den 1970er-Jahren waren mehrfach sogenannte "modifizierte Kirchenaustrittserklärungen" abgegeben worden, mit denen Menschen die katholischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft verlassen, aber in der Glaubensgemeinschaft verbleiben wollten. In der Rechtswissenschaft setzte sich die Auffassung durch, dass derartige Erklärungen in sich widersprüchlich und daher als rechtlich unwirksam zu betrachten sind. Um solche Kirchenaustrittserklärungen mit allen damit verbundenen Rechtsunsicherheiten unmöglich zu machen und eine einheitliche Rechtspraxis sicherzustellen, wurden Bestimmungen in den Kirchensteuer- und Kirchenaustrittsgesetzen der deutschen Bundesländer (so auch § 26 Abs. 1 S. 2/2. Halbs. KiStG Bad.-Württ.) entsprechend ergänzt.
Das Erzbistum Freiburg hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg argumentiert: Der Staat hilft dem Geizigen nicht beim Kirchensteuersparen, denn er hat den Kirchen die Kirchensteuer (in Art. 137 Abs. 6 WRV/140 GG) garantiert. Der Staat hilft dem Missmutigen auch nicht dabei, sich ein wenig von seiner Kirche zu distanzieren, denn Differenzen zwischen dem Kirchenmitglied und seiner Kirche darf er als säkularer, weltanschaulich neutraler Staat überhaupt nicht als Anlass zum Handeln nehmen.' Wie aus einer von der Pressestelle der Erzdiözese Freiburg verbreiteten Stellungnahme hervorgeht, schützt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs "alle Frauen und Männer, die katholisch sind und mit ihren Beiträgen die Arbeit der katholischen Kirche mitfinanzieren, vor Steuerungerechtigkeit'. Durch das VGH-Urteil ist nun festgestellt, dass der pensionierte Kirchenrechtler nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten ist. Oberrechtsdirektor Michael Himmelsbach vom Erzbistum Freiburg erklärte dazu: "Wir gehen davon aus, dass damit rückwirkend seine Steuern festgestellt und abgeführt werden.' Diese Form der Finanzierung über Steuern sichert nach Angaben der Erzdiözese Freiburg die finanzielle Basis für viele Aktivitäten und Einrichtungen der Kirche. Himmelsbach verweist auf die Trägerschaft von Kindergärten und Schulen, bei denen die Kirche einen anteiligen, 'aber jedenfalls unverzichtbaren finanziellen Anteil' leiste, auf die Sanierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude sowie auf andere Beispiele: 'Nur mit der Hilfe der Kirchensteuer können wir in den Schulen mit Religionslehrern präsent sein, damit auch wirklich alle Kinder diesen für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtigen Unterricht erhalten. Nur so können wir der Aufgabe der Kirche in der Gesellschaft - etwa als Anwalt der Schwachen durch unsere Caritas - eine Stimme geben.'
- Mit rund zwei Millionen Katholiken gehört das Erzbistum Freiburg zu den großen der insgesamt 27 Diözesen in Deutschland. Weitere Informationen zur Erzdiözese Freiburg erhalten Sie unter: http://www.erzbistum-freiburg.de/
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Datum: 04.05.2010 - 13:17 Uhr
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